Rz. 3

Die Regelung des § 275b ermächtigt die Bundesregierung, die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet (§ 275a) in einer eigenen Anlage – der Anlage 2a – zum SGB VI, festzusetzen. Sie entspricht der für die Beitragsbemessungsgrenze des übrigen Bundesgebietes in § 160 Nr. 2 getroffenen Ermächtigung (Anlage 2 zum SGB VI).

Von der Verordnungsermächtigung macht die Bundesregierung in der jährlichen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung Gebrauch. Das geschieht regelmäßig schon im Herbst des Vorjahres, damit die Arbeitgeber die Lohn- und Gehaltsabrechnung beitragsrechtlich anpassen können.

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