0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist in der ursprünglichen Fassung nach Art. 42 Abs. 1 RÜG am 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie ist durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen v. 18.12.1992 (BGBl. I S. 2044) neugefasst worden. Die dabei vergessene Überschrift ist durch das Rü-ErgG v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) wieder eingefügt worden.

Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) ist die Zahl 1200 durch 600 ersetzt worden. Das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) hat mit Wirkung zum 1.1.2005 die Vorschrift an die neue Organisationsstruktur angepasst.

Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) sind Satz 1 geändert und Satz 4 mit Wirkung zum 1.7.2018 angefügt worden. Gleichzeitig wurde die Inhaltsübersicht angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung zu § 159 (sog. Beitragsbemessungsgrenze-West) und ermöglicht eine Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) entsprechend den Veränderungen der Einkommen eines vergangenen Jahres im Beitrittsgebiet. Übergangsrechtlich soll die Beitragsbemessungsgrenze für die neuen Bundesländer solange geringer sein, wie das Lohn- und Gehaltsniveau noch nicht dem der alten Bundesländer angepasst ist. Durch die Anfügung von Satz 4 wird klargestellt, dass dies nur bis zum 31.12.2024 geschehen wird. Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung ist § 275b. Rechtstechnisch erfolgt dies durch jährlich erlassene Rechtsverordnungen, die der Anlage 2 und 2a zum SGB VI zu entnehmen sind. Dies geschieht regelmäßig im Herbst des Vorjahres.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) verändern sich jeweils zum 1.1. der folgenden Kalenderjahre wie folgt: Die ungerundete Beitragsbemessungsgrenze (West) des maßgebenden Kalenderjahres wird durch den vorläufigen Wert der Anlage 10 dieses Jahres dividiert. Das Ergebnis wird durch 600 geteilt und auf den nächsthöheren vollen Euro-Betrag gerundet. Diese Zahl wird mit 600 multipliziert. Das Ergebnis ist die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) des betreffenden Jahres.

Durch diese Berechnungsmethode verändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der gleichen Weise wie die für die Rentenberechnung maßgebenden Rechengrößen.

 

Rz. 4

Die Vorschrift des § 275a ist immer dann anzuwenden, wenn Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit in den neuen Bundesländern erzielt werden (§ 228a Abs. 1). Dabei ist der Beschäftigungsort und nicht der Wohnort des Versicherten entscheidend. Bei freiwillig Versicherten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet gilt hingegen gemäß § 279b die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nicht, da dort geregelt ist, dass § 228a nicht gilt.

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