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Weitere Voraussetzung des Rentnerprivilegs nach § 101 Abs. 3 Satz 4 a. F. ist, dass der ausgleichsberechtigten Person noch keine Rente gezahlt wird. Maßgeblich ist der Zahlbetrag. Fehlt es hieran, etwa weil Hinzuverdienstgrenzen diesen ausschließen und besteht daher nur der Rentenanspruch dem Grunde – sog. Stammrecht – nach, steht dies dem Rentnerprivileg nicht entgegen (zutreffend GRA der DRV zu § 268a SGB VI, Stand: 23.12.2020, Anm. 4.2.2; vgl. auch Komm. zu § 101).

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