Rz. 11

Das zum 1.1.2009 abgeschaffte Rentnerprivileg besagte, dass eine bereits laufende Rente bei der ausgleichspflichtigen Person nach Durchführung des Versorgungsausgleichs erst dann gekürzt wird, wenn sich der versorgungsbedingte Abschlag als Zuschlag bei einer Rente der ausgleichsberechtigten Person auswirkt (Kador, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., Stand: 19.5.2022, § 101 Rz. 38). Es galt der Grundsatz, dass der Zahlbetrag der Rente so lange besitzgeschützt bleibt, bis auch die ausgleichsberechtigte Person Rente bezieht oder aus deren Versicherung eine Rente mit dem Bonus aus dem Versorgungsausgleich zu zahlen ist (GRA der DRV zu § 268a SGB VI, Stand: 23.12.2020, Anm. 4). Rentnerprivileg bedeutet daher, die Rente ist in besitzgeschützter Höhe so lange weiterzuzahlen, bis sich der aus dem Versorgungsausgleich ergebende Zuschlag begünstigend für den Ausgleichsberechtigten, also ab künftiger Rentenzahlung, auswirkt (Näheres hierzu vgl. Komm. zu § 101). Bei Abs. 2 handelt es sich daher um einen dynamischen Zahlbetragsbesitzschutz (GRA der DRV zu § 268a SGB VI, Stand: 23.12.2020, Anm.2).

 

Rz. 12

Die bis zum 31.8.2009 geltenden Vertrauensschutztatbestände, die sich aus der Anwendung des § 101 Abs. 3 (i. d. F. bis 31.8.2009) ergeben haben, sollen für Übergangsfälle nach Abs. 2 weiterhin bestehen bleiben (vgl. auch GRA der DRV zu § 268a SGB VI, Stand: 23.12.2020, Historie).

 

Rz. 13

Abs. 2 dient dem Vertrauensschutz und stellt sicher, dass das bis 31.8.2009 in § 101 Abs. 3 geregelte Rentnerprivileg für Personen, die bereits vor dem 1.9.2009 (Inkrafttreten des VAStrRefG) Rente bezogen haben und deren Verfahren über den Versorgungsausgleich bis dahin eingeleitet wurde, weiter gilt (BR-Drs. 343/08 S. 240, BT-Drs. 16/10144 S. 102). § 268a Abs. 2 ermöglicht damit als Übergangsvorschrift die Anwendung des Rentenprivilegs auch dann, wenn zwar das neue Recht i. S. d. § 300 Abs. 1 bereits Geltung hat, jedoch vor dem 1.9.2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits eingeleitet worden ist.

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