Rz. 10

Voraussetzung der Regelung ist:

  • das Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • bei Gewährung einer unfallversicherungsrechtlichen Kinderzulage (§ 217 Abs. 3 SGB VII a. F.).
 

Rz. 11

Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Rente aus der Rentenversicherung und auf eine Leistung der Unfallversicherung, ist die Rente ggf. zu kürzen, wenn beide Leistungen zusammen den jeweiligen Grenzbetrag (§ 93) übersteigen.

 

Rz. 12

Dabei wird die Kinderzulage der Unfallversicherung nach § 217 Abs. 3 SGB VII ebensowenig mitgerechnet wie der Kinderzuschuss aus der Rentenversicherung (§ 270).

 

Rz. 13

Die Bestandsschutzregelung des § 217 Abs. 3 SGB VII bezieht sich dabei auf Schwerverletzte, die bereits vor dem 1.1.1984 gemäß § 583 Abs. 1 RVO a. F. einen Anspruch auf Kinderzulage aus der Unfallversicherung hatten. Dabei bestand ein Anspruch auf Kinderzulage nur für ein Kind des Berechtigten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder sich in einer Ausbildung mit weniger als 750,00 DM Vergütung befand.

 

Rz. 14

In der Rechtsfolge bedeutet das folgendes: Weder die Kinderzulage zur Rente aus der Unfallversicherung noch der Kinderzuschuss des § 270 können folglich dazu führen, dass beide Renten in der Summe den Grenzbetrag (§ 93 Abs. 3, § 311, § 312) mit der Folge übersteigen, dass der diesem Betrag entsprechende Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht geleistet werden darf (GRA der DRV zu § 267 SGB VI, Stand: 10.2.2015, Anm. 2).

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