0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 93 ist am 1.1.1992 in Kraft getreten und hat die §§ 1278 bis 1279a RVO, 55 bis 56a, 62 AVG, 75 bis 76a RKG ersetzt (vgl. zu den Regelungsinhalten der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen ausführlich Brähler, in: GK- SGB VI, § 93 Rz. 1). Die Vorschrift hat eine Reihe von Änderungen erfahren: Noch vor dem Inkrafttreten wurden in Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 die Wörter "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Wörter "im Ausland" ersetzt, Art. 1 Nr. 11 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) v. 21.6.1991 (BGBl. I S. 1606). Durch Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) wurde in Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.1997 das Wort "Arbeitsunfall" durch das Wort "Versicherungsfall" ersetzt. Mit Art. 1 Nr. 17 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) v. 13.9.1996 (BGBl. I S. 1461) sind in Abs. 5 die Sätze 2 und 3 rückwirkend zum 1.1.1992 angefügt worden (vgl. hierzu Rz. 17). Durch Art. 1 Nr. 48a des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1999) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) i. V. m. dem Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Renten-KorrekturG) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) sind in Abs. 3 Satz 1 die Wörter "bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4" mit Wirkung zum 1.1.2001 (Art. 1 § 1 Nr. 2 des letztgenannten Gesetzes) gestrichen worden.

Durch Art. 1 Nr. 48b RRG 1999 ist in Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 das Wort "Anstaltspflege" rückwirkend zum 1.1.1997 durch das Wort "Heimpflege" ersetzt worden. Durch Art. 1 Nr. 48c und d RRG 1999 i. d. F. des Rentenkorrekturgesetzes ist Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.1998 bzw. ab 1.1.2001 neu – wie im Gesetzestext enthalten – gefasst worden (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 13/8011 S. 58). Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften/Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) hat mit Wirkung zum 1.8.2001 (Art. 3 § 53 Nr. 2) in Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" als Folgeänderung zu § 6 SGB VII (vgl. BT-Drs. 14/3751 S. 70) eingefügt.

Durch Art. 8 Nr. 3 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz – HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) sind in Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b die Wörter "aufgrund einer entschädigungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose" durch die Wörter "aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997" ersetzt worden. Darüber hinaus sind durch Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.1.1992 (Art. 15 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes) in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a die Wörter "dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "§ 31 in Verbindung mit § 84 a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" ersetzt worden (vgl. zur Begründung BT-Drs. 15/2878 S. 22). Durch diese Neuregelung, die rückwirkend zum 1.1.1992 in Kraft getreten war, stellte das Gesetz klar, dass die seit 1992 bestehende Verweisung auf das BVG sowohl für § 31 BVG als auch für die in § 84 a BVG enthaltene Sonderregelung für das Beitrittsgebiet galt, die einen niedrigeren Freibetrag bei gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet auswies. Mit dieser gesetzlichen Neuregelung reagierte der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 10.4.2003, B 4 RA 32/02 R, und Urteil v. 20.11.2003, B 13 RJ 5/03 R), wonach in den alten und neuen Bundesländern ein einheitlicher Freibetrag für die aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistete Rente zu berücksichtigen sei, da § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a eine Verweisung auf § 84 a BVG nicht enthalte und bei Leistungsberechtigten in den neuen Bundesländern ohnehin ein geringerer aktueller Rentenwert (aktueller Rentenwert Ost) in Ansatz zu bringen sei. Da der 4. Senat des BSG trotz dieser gesetzgeberischen Klarstellung in mehreren nachfolgenden Urteilen an seiner vorbeschriebenen Rechtsauffassung festhielt (vgl. z. B. Urteil v. 20.10.2005, B 4 RA 27/05 R), sah sich der Gesetzgeber zu einer weiteren Klarstellung veranlasst und formulierte durch Art. 01 (mit Wirkung zum 1.1.1991) und durch Art. 1 (mit Wirkung zum 19.6.2006) des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechts im Beitrittsgebiet v. 19.6.2006 (BGBl. I S. 1305) neu (vgl. hierzu auch Rz. 8b). § 84 a BVG erfasst nunmehr nicht nur "Umzügler", sondern auch "Berechtigte", die seit dem 18.5.1990 dauerhaft im Beitrittsgebiet wohnen.

Das Gesetz zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) hat durch Art. 1 Nr. 12...

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