Rz. 19

Becker, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung / 4 Zusammentreffen von Leistungen der Renten-/Unfallversicherung, Haufe Personal Office Platin, abrufbar im Internet unter folgender Adresse: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/leistungen-der-gesetzlichen-unfallversicherung-4-zusammentreffen-von-leistungen-der-renten-unfallversicherung_idesk_PI42323_HI582147.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

N.N., Meistbegünstigungs-Vorschrift ist bei Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung anzuwenden – Anm.: zu BSG Urteil vom 23.5.2006 – B 13 RJ 16/05 R –, DB 2006 S. XVIII.

N.N., Keine Anrechnung der Unfallversicherungsrente bei Rentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung am 31.12.1991 – Anm. zu BSG mit Urteil vom 29.3.2006 – B 13 RJ 13/05 R, DB 2006 S. XIX.

 

Rz. 20

Hat der Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bereits vor dem 1.1.1992 auch eine – noch nach den Vorschriften der RVO berechnete – Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen und schließen sich hieran in der Zeit nach dem 1.1.1992 zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (erste Folgerente) und später Altersrente (zweite Folgerente) an, ist für beide Folgerenten der dem Berechtigten günstigere Grenzbetrag durch vergleichende Gegenüberstellung der Anrechnungsbeträge alten und neuen Rechts i. S. d. § 266 zu ermitteln. Bei Folgerenten modifiziert § 266 die Grundregel des § 93 (vgl. BSG, Urteil v. 29.3.2006, B 13 RJ 13/05 R), nicht den Ausnahmetatbestand des § 311:

BSG, Urteil v. 23.5.2006, B 13 RJ 16/05 R.

Auch wenn auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anzurechnen war, gilt nach In-Kraft-Treten des SGB VI die Übergangsregelung für Folgerenten (§ 266 i. V. m. § 311), wonach bei Umwandlung in eine Altersrente für die nunmehr anzurechnende Verletztenrente der Grenzbetrag alten Rechts weiter anzuwenden ist, soweit dieser günstiger ist:

BSG, Urteil v. 29.3.2006, B 13 RJ 13/05 R.

Die Ungleichbehandlung der "Bestandsfälle" (Anwendung der §§ 311, 312) gegenüber den "Neufällen" (Anwendung des § 93, ggf. Günstigkeitsprinzip nach § 266) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG:

BSG, Urteil v. 8.12.2005, B 13 RJ 38/04 R.

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