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Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung / 4 Zusammentreffen von Leistungen der Renten-/Unfallversicherung

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Für den Fall, dass ein Unfallrentner bei Erreichen der Voraussetzungen eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, gilt Folgendes:

Überschreiten beide Leistungen zusammen eine bestimmte Obergrenze, wird die Leistung aus der Unfallversicherung weiterhin in vollem Umfang erbracht, diejenige aus der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch in dem Umfang gekürzt, der ein Überschreiten der Obergrenze vermeidet.[1]

Die Obergrenze, die beim Zusammentreffen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung maßgebend ist, beträgt für Fälle mit einem Rentenbeginn nach 1991 noch 70 % des maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes. Bei der Frage, was als Unfallrente anzurechnen ist, bleibt allerdings ein Betrag außer Ansatz, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu leisten wäre. Hierdurch wird ein Ausgleich für den immateriellen Schaden gewährt.

Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

  • Rente und Unfallrente sollen zusammen einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten. Ist dies dennoch der Fall, wird die Rente aus der Rentenversicherung entsprechend herabgesetzt.
  • Bei der Frage, was als Unfallrente zu berücksichtigen ist, bleibt bei Verletztenrenten, nicht jedoch bei Hinterbliebenenrenten, ein Betrag außer Ansatz, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu leisten wäre.
  • Grenzbetrag ist grundsätzlich der Betrag, der als Jahresarbeitsverdienst der Unfallrente zugrunde liegt. Eine davon abweichende Feststellung eines Jahresarbeitsverdienstes nur für Zwecke der Ermittlung des maßgebenden Grenzbetrags kann aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht gezogen werden. Auf die nachstehenden Ausführungen zur pauschalier...

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