Rz. 12

Für Arbeitsverdienste aus einer vor 2013 ausgeübten geringfügigen Beschäftigung kommen weiterhin Zuschläge (vgl. zu den Voraussetzungen auch GRA der DRV zu § 264b SGB VI, Stand: 18.1.2016, Anm. 2.2) an Entgeltpunkten in Betracht, wenn

  • das Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 ggf. i. V. m. § 8a SGB IV (in der jeweiligen Fassung) gelegen und
  • der Geringverdiener nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichtet (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 i. d. F. v. 31.12.2012)

hat.

 

Rz. 13

Zum Verzicht auf die Versicherungsfreiheit gelten die Ausführungen unter Rz. 9, 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass 2012 ein Beitragssatz von 19,6 % (zuvor ab 2007: 19,9 %) galt und Beiträge zuletzt nach einem Arbeitsentgelt von mindestens 175,00 EUR zu zahlen waren.

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