2.4.1 Pauschale Anrechnungszeit (Satz 1)

 

Rz. 30

Anrechnungszeiten vor 1957 erhalten mindestens so viele Entgeltpunkte, wie für die pauschale Anrechnungszeit (§ 253) zugrunde zu legen wären. Satz 1 setzt voraus, dass in den anstelle der pauschalen Anrechnungszeit zu berücksichtigenden tatsächlichen Anrechnungszeiten vor 1957 begrenzt zu bewertende Anrechnungszeiten enthalten sind (§§ 74, 263). Nur in diesen Fällen kann es zu geringeren Entgeltpunkten im Vergleich zur zeitlich kürzeren oder gleich langen pauschalen Anrechnungszeit kommen.

 

Rz. 31

Liegen die Voraussetzungen vor, werden bei der Bewertung aller nachgewiesenen Anrechnungszeiten insgesamt mindestens so viele Entgeltpunkte berücksichtigt, wie sich bei einer Bewertung der pauschalen Anrechnungszeit ergeben würden (GRA der DRV zu § 263 SGB VI, Stand: 9.5.2023, Anm. 6)

2.4.2 Verteilungsregel (Satz 2)

 

Rz. 32

Zusätzliche Entgeltpunkte sind nach Satz 2 gleichmäßig auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor 1957 zu verteilen. Dieser Aufteilung kommt insbesondere Bedeutung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs zu.

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