0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 253 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1889 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft.

Noch vor Inkrafttreten der Vorschrift wurde Abs. 1 durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) geändert. In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wurden die Worte "spätestens vom Kalendermonat der Vollendung des 16. Lebensjahres des Versicherten" durch die Worte "spätestens vom Kalendermonat, in den der Tag nach der Vollendung des 16. Lebensjahres des Versicherten fällt" ersetzt. Diese Regelung entspricht dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht. Der geänderte Gesetzestext stellt jedoch erstmals eindeutig klar, dass für die am Ersten eines Kalendermonats geborenen Versicherten die Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit mit dem Kalendermonat beginnt, in den der Geburtstag des Versicherten fällt, und nicht etwa mit dem davor liegenden Kalendermonat. Der Tag nach Vollendung des 16. Lebensjahres war nämlich auch für den Beginn von schulischen Anrechnungszeiten sowie für den Beginn des belegungsfähigen Gesamtzeitraums bei Ermittlung des Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten maßgebend (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 72 Abs. 2 i.d.F. bis zum 31.12.1996).

Durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.1997 erneut geändert (Art. 1 Nr. 30, Art. 12 Abs. 1 WFG). Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.d.F. des WFG beginnt die Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit nunmehr spätestens mit dem Kalendermonat, in den der Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres (bisher: 16. Lebensjahr) fällt. Diese Neuregelung war eine Folgeänderung zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.d.F. des WFG, der mit Wirkung zum 1.1.1997 bestimmt, dass Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule ebenfalls erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres eines Versicherten als rentenrechtliche Zeiten anerkannt werden können (nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht war die Anerkennung von Ausbildungsanrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bereits für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglich).

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Mit dem Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze (KnVNG, ArVNG, AnVNG) im Jahr 1957 wurden erstmalig Ausfallzeiten (jetzt Anrechnungszeiten) bei der Rentenberechnung rentensteigernd berücksichtigt, und zwar unabhängig davon, ob ein Versicherter diese Ausfallzeiten bis zum 31.12.1956 oder ab 1.1.1957 zurückgelegt hatte. Die Anerkennung von Ausfallzeiten (Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit usw.) war jedoch nur möglich, wenn sie vom Versicherten nachgewiesen wurden. Da beitragsfreie Ausfallzeiten bis dahin als rentenrechtliche Zeiten nicht relevant waren, standen zahlreiche Versicherte hinsichtlich ihres Nachweises in Beweisnot. Der Gesetzgeber hatte deshalb für diese Zeiten eine Pauschalregelung eingeführt. Danach wurde eine pauschale Ausfallzeit unter Berücksichtigung der mit Versicherungszeiten (Beitragszeiten, Ersatzzeiten) tatsächlich belegten Kalendermonate ermittelt. Die pauschale Ausfallzeit war allerdings nur anzurechnen, wenn ein Versicherter nicht längere anrechenbare Ausfallzeiten bis zum 31.12.1956 nachweisen konnte. Die seit dem 1.1.1957 in Art. 2 § 9 Abs. 2 KnVNG, Art. 2 § 14 Abs. 1 ArVNG, Art. 2 § 14 Abs. 1 AnVNG verankerte Regelung über die Ermittlung der pauschalen Ausfallzeit (jetzt pauschale Anrechnungszeit) wurde durch § 253 mit sprachlichen Vereinfachungen übernommen. Die Berücksichtigung einer pauschalen Anrechnungszeit ist auch in Zukunft noch von Bedeutung, weil im Vertrauen auf die bisher geltende Pauschalregelung zahlreiche Versicherungskonten nicht geklärt worden sind und die Beschaffung von Nachweisen über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit bis zum 31.12.1956 wegen des zeitlichen Abstandes immer schwieriger wird.

 

Rz. 2

Eine Änderung gegenüber dem bis 31.12.1991 geltenden Recht ergibt sich aus § 253 Abs. 1 Satz 2. Bis dahin konnten durch die Berücksichtigung einer pauschalen Ausfallzeit Lücken geschlossen werden, die dadurch entstanden sind, dass einem Versicherten eine nachversicherungsfähige Zeit weder als Beitragszeit noch als Ersatzzeit angerechnet werden konnte, weil dieser nicht bereit war, einen Nachversicherungsantrag zu stellen. Dieses ungerechtfertigte Ergebnis wird durch Abs. 1 Satz 2 nunmehr ausgeschlossen, in dem Zeiten, für die eine Nachversicherung wegen fehlender Antragstellung nicht durchgeführt worden ist, bei der Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit wie Beitragszeiten berücksichtigt werden und dadurch den zeitlichen Umfang der pauschalen Anrechnungszeit mindern. Die Anerkennung einer nachversicherungsfähigen Zeit als rentenrechtliche Zeit (Beitragszeit, Ersatzzeit, Anrechnungszeit) wird somit in dem ab 1.1.1992 geltenden Recht ausgeschlossen, wenn ein Versicherter den erforderlichen Antrag auf Nachversicherung nicht stellt.

 

Rz. 3

Seit dem 1.1.1992 ist es erstmals möglich, ...

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