Rz. 27

Der Gesetzgeber des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes hat in § 263 Abs. 3 aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung getroffen (BSG, Urteil v. 21.3.2018, B 13 R 15/16 R, Rz. 30). Schul- und Hochschulzeiten wurden für maximal 3 Jahre bewertet (Abs. 3 Satz 3 entsprechend § 74 Satz 4 i. d. F. v. 31.12.2004). Darauf wurden Zeiten des Fachschulbesuchs oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet (vgl. auch Komm. zu § 74). Dabei führten entsprechend belegte Kalendermonate, die zugleich Pflichtbeitragszeiten wegen Tätigkeiten in den Schul- oder Semesterferien waren, nicht zur Streckung, Verlängerung oder gar Vergrößerung des 3-Jahres-Zeitraumes des § 263 Abs. 3 Satz 3 (Sächs. LSG, Urteil v. 1.3.2016, L 5 KN 162/15).

 

Rz. 27a

Bewertet werden mit diesem Höchstwert nach § 263 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 122 Abs. 3 nur die ersten 36 Monate des Schul- bzw. Hochschulbesuchs nach Vollendung des 17. Lebensjahres (BSG, Urteil v. 21.3.2018, B 13 R 15/16 R, Rz. 30).

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