Rz. 56

Um eine Zuordnung einer vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit zu einer der einschlägigen 5 Qualifikationsgruppen vornehmen und ggf. auch die Dauer der für diese Tätigkeit notwendigen Ausbildungsdauer festlegen zu können, ist auf das einschlägige Bildungssystem abzustellen.

 

Rz. 57

Zwar spiegeln die Qualifikationsgruppen der Anl. 13 zum SGB VI in direkter Anwendung die Berufswelt der DDR wider (BT-Drs. 12/405 S. 22, 128; BR-Drs. 197/91 S. 128). Aufgrund der im Fremdrentenrecht in § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG angeordneten Anwendung des § 256b Abs. 1 Satz 1 HS 1 auch auf alle Beschäftigungen in den verschiedenen Vertreibungsgebieten ist maßgeblich auf die Verhältnisse im Herkunftsland abzustellen (BSG, Urteil v. 24.7.2003, B 4 RA 61/02 R). Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe der Anl. 13 zum SGB VI erfolgt daher ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems; anschließend ist vergleichend zu prüfen, welcher Qualifikationsgruppe das Ergebnis dieser Betrachtung nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR materiell entspricht (BSG, Urteil v. 12.11.2003j, B 8 KN 2/03 R, Rz. 26).

 

Rz. 58

Auf eine weitergehende Darstellung des jeweiligen Bildungssystems einschließlich der regelmäßigen "Ausbildungsdauer" (im weiteren Sinne verstanden) wird an dieser Stelle verzichtet; es finden sich in den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen (GRA) der DRV umfangreiche Dokumentationen zur geschichtlichen Entwicklung des jeweiligen Bildungssystems, zu dessen Aufbau, zur Gliederung der beruflichen Bildung und Detailinformationen zur jeweiligen in Rede stehenden und einschlägigen Qualifikationsgruppe. Weitergehende Informationen zum Aufbau des jeweiligen Bildungssystems im Herkunftsland (Osteuropa, Polen, Rumänien, ehemalige UdSSR) und zur Gliederung der beruflichen Bildung finden sich in den Anlagen zu GRA der DRV zu § 22 FRG, Stand: 3.2.2020.

 

Rz. 59

Die Beschreibung der Berufswelt der ehemaligen DDR findet sich im Einzelnen in der GRA der DRV zur Anlage 13 SGB VI: Definition der Qualifikationsgruppen, Stand: 5.7.2017, abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/zz_Anlagen/gra_sgb006_p_l013.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

 

Rz. 60

Die Beschreibung der Berufswelt in Osteuropa (Allgemein) findet sich in der GRA der DRV zu § 22 FRG Anlage 1: Osteuropa (Allgemein) – Ermittlung von Entgeltpunkten – Berufsqualifikationen nach Anlage 13 SGB VI, Stand: 3.11.2015, abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/03_GRA_FRG_FANG/01_FRG/gra_frg_p_0022_a01.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

 

Rz. 60a

Die Bildungseinrichtungen in Ungarn, deren erfolgreicher Abschluss einen Hochschulabschluss i. S. der Qualifikationsgruppe 1 darstellt, finden sich in der GRA der DRV zu § 22 FRG Anlage 1: Bildungseinrichtungen in Ungarn, Stand: 11.9.2015, abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/03_GRA_FRG_FANG/01_FRG/gra_frg_p_0022_a01_a01.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

 

Rz. 61

Die Beschreibung der Berufswelt in Polen findet sich in der GRA der DRV zu § 22 FRG Anlage 2: Polen – Ermittlung von Entgeltpunkten – Berufsqualifikationen nach Anlage 13 SGB VI – Polen, Stand: 20.2.2019, abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/03_GRA_FRG_FANG/01_FRG/gra_frg_p_0022_a02.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

 

Rz. 62

Die Beschreibung der Berufswelt in Rumänien findet sich in der GRA der DRV zu § 22 FRG Anlage 3: Rumänien – Ermittlung von Entgeltpunkten – Berufsqualifikationen nach Anlage 13 SGB VI, Stand: 30.11.2015, abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/03_GRA_FRG_FANG/01_FRG/gra_frg_p_0022_a03.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

 

Rz. 63

Die Beschreibung der Berufswelt in ehemalige UdSSR findet sich in der GRA der DRV zu § 22 FRG Anlage 4: Ehemalige UdSSR – Ermittlung von Entgeltpunkten – Berufsqualifikationen nach Anlage 13 SGB VI – Ehemalige UdSSR, Stand: 13.8.2019, abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/03_GRA_FRG_FANG/01_FRG/gra_frg_p_0022_a04.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

 

Rz. 63a

Zu den Anlagen 1 bis 4 zu § 22 FRG finden sich eine Vielzahl an Mustern von Abschlüssen und Diplomen.

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