Rz. 21

Abs. 1 Satz 1 findet nur Anwendung bei glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1949; es ist daher zu unterscheiden zwischen Zeiten bis 1949 und ab 1950. Für Zeiten bis 1949 ist die Anwendung von Abs. 1 Satz 1 ausgeschlossen. Für diese Zeiten sind die "alten" nach Leistungsgruppen differenzierten Tabellenwerte des FRG maßgebend (Satz 9).

 

Rz. 22

Die Bewertung nach Abs. 1 Satz 9 bezieht sich insbesondere auf Personen, deren Versicherungsunterlagen durch Kriegsereignisse oder Nachkriegswirren verlorengegangen sind (weitergehend auch GRA der DRV zu § 256b SGB VI, Stand: 7.2.2019, Anm. 2). Sie gilt daher für

  • Beitragszeiten bis 8.5.1945 nach früherem Reichsrecht (§ 247 Abs. 3),
  • Beitragszeiten ab 9.5.1945 nach Bundesrecht (§ 55),
  • Beitragszeiten in der ehem. DDR ab 9.5.1945 (§ 248 Abs. 3).

Entgeltpunkte (vgl. § 256a Abs. 1) werden aus den auf 5/6 gekürzten Werten der Anl. 1 bis 16 zum FRG berechnet.

 

Rz. 23

Die Beitragsklassen und Arbeitsverdienste der Tabellen sind – getrennt nach Rentenversicherungszweigen – nach Leistungsgruppen gestaffelt und widerspiegeln die damalige Einkommensstruktur in den alten Bundesländern. Die Leistungsgruppen beziehen sich zwar auf Berufe in Industrie und Wirtschaft, sie gelten jedoch sinngemäß für alle Berufsgruppen (also auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes und für Künstler).

 

Rz. 24

Die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe richtet sich nach der beruflichen Stellung des Versicherten. Es gilt die Definition der Anl. 1 sowie – nachrangig – die jeweils folgende Aufzählung von Berufen, die typischerweise dieser Leistungsgruppe entsprechen.

 

Rz. 25

Eine Kürzung der Tabellenwerte wegen Teilzeitarbeit ist – anders als bei den Zeiten ab 1950 – gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Rz. 26

Für Teilzeiträume gilt: Wenn die glaubhaft gemachte Zeit auch weniger als einen vollen Monat bzw. eine volle Woche umfasst, sind die bis 1942 zuzuordnenden Beitragsklassen nicht zu kürzen. Dagegen müssen die Arbeitsentgelte der Tabellen, die sich auf das ganze Kalenderjahr beziehen, bei kürzerer Beitragszeit entsprechend reduziert werden (tageweise zu berechnen, vgl. Abs. 1 Satz 3).

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