Rz. 43

Für Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn und Deutschen Post kommen Entgeltpunkte auch für Arbeitsverdienste oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze (vgl. Rz. 15) – unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenzen aus § 260 – in Betracht, für die keine FZR-Beiträge gezahlt worden sind (Abs. 2 Satz 2 und 3, vgl. Rz. 1).

 

Rz. 44

"Für den Zeitraum vom 1.3.1971 bis 31.12.1973 gelten für alle Versicherten ... ohne Einschränkung Beiträge zur FZR als gezahlt, weil wegen der 1956 in beiden Bereichen eingeführten besonderen Altersversorgungssysteme zusätzliche Beitragszahlungen zur FZR nicht zu einer höheren Alterssicherung geführt hätten. Der neue eingefügte Satz 3 bestimmt, dass für den Zeitraum vom 1.1.1974 bis 30.6.1990 Beiträge zur FZR für einen aus einer Beschäftigung ... tatsächlich erzielten Arbeitsverdienst nur dann als gezahlt gelten, wenn der Versicherte am 1.1.1974 bereits 10 Jahre ununterbrochen in dem jeweiligen Bereich beschäftigt gewesen ist. Die Versorgungsordnungen von 1973 sahen einen Vertrauensschutz auf die 1956 eingeführte ‚Alte Versorgung’ nur für langjährig bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post Beschäftigte vor. Die Höchstversorgung war auf 800 Mark monatlich begrenzt. Bei einer Rückrechung entspricht dies einem monatlichen Tariflohn von rd. 1.250 Deutsche Mark." (aus BT-Drs. 14/5640 S. 16).

 

Rz. 45

Daraus folgt, dass

  • in der Zeit vom 1.3.1971 bis zum 31.12.1973 der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen und dem versicherten Arbeitsverdienst (SV ggf. auch FZR) uneingeschränkt und
  • in der Zeit vom 1.1.1974 bis zum 30.6.1990 nur maximal bis zu 650,00 DM im Monat

zusätzlich zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 46

Sofern ab 1.1.1974 bereits insgesamt 1.200,00 Mark versichert wurden (jeweils 600,00 DM monatlich in der SV und FZR), kommen darüber hinaus noch bis zu 50,00 DM für die zu ermittelnden Entgeltpunkte in Betracht.

 

Rz. 47

Die geforderte 10-jährige ununterbrochene Mindestbeschäftigungsdauer – vom 1.1.1964 bis zum 31.12.1973 – lässt sich im Allgemeinen dem Versicherungsnachweis (GRA der DRV zu § 256a SGB VI, Stand: 9.4.2021, Anm.4.2), ggf. aber auch einer Dienstzeitbescheinigung des Rechtsnachfolgers des Arbeitgebers entnehmen. Zum Nachweis des tatsächlichen Arbeitsverdienstes ist insbesondere eine entsprechende Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers geeignet (vgl. hierzu auch § 256c).

 

Rz. 48

Zur Neuberechnung von Renten mit Beschäftigungszeiten bei Reichsbahn/Post vgl. § 310a.

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