0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift wurde geändert:

  • ab 1.1.1996 durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824): Abs. 10 Satz 2 wurde eingefügt;
  • durch das 2. AAÜG-ÄndG v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1939): Abs. 2 Sätze 2 und 3 – betr. Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post – sind eingefügt worden (die bisherigen Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 4 bis 6).

    • Die Gesetzesänderung geht auf die Rechtsprechung des BSG vom 10.11.1998 zurück (BSGE 83, 104 ff., BSG SozR – 2600 § 256a Nr. 2, vgl. auch BT-Drs. 14/5640 S. 13).
    • Die Neuregelungen gelten rückwirkend ab 1.12.1998 (Monat nach Rechtsprechung des BSG), ggf. schon ab 1.1.1992.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 307a gilt für Beitrittsgebietsrenten der Sozialpflichtversicherung und FZR, auf die bereits am 31.12.1991 ein Anspruch bestand (sog. Bestandsrenten). Sie sind ab Januar 1992 (parallel zu den Bestandsrenten der alten Bundesländer, vgl. § 307), bezogen auf den Rententeil, der auf der individuellen Beitragsleistung des Berechtigten beruhte (beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen und Arbeitsjahre), grundsätzlich umzuwerten (Abs. 1 bis 8): In einem pauschalierenden und zugleich endgültigen Verfahren sind aus den der bisherigen Rente zugrunde liegenden Daten persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu bilden, indem die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Arbeitsjahr – höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte – mit der Anzahl der Arbeitsjahre multipliziert werden. Deren Höhe entspricht bei vergleichbarem Versicherungsleben in etwa der Summe an persönlichen Entgeltpunkten eines Rentners in den alten Bundesländern, aber auch eines Rentners im Beitrittsgebiet, dessen Rente nach 1991 beginnt (BR-Drs. 197/91, S. 135). Zur Verfassungsmäßigkeit der Pauschalierung vgl. BSG, Urteil v. 24.3.1998, B 4 RA 86/95 und 75/96, BSGE 82, 64.

Das zuvor Gesagte gilt gleichermaßen für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR, vgl. 2.1.1). Allerdings können für Zeiten vor dem 1.3.1971 – anders als in den Fällen des § 256a Abs. 3 – keine über 600,00 M hinausgehende Arbeitsverdienste berücksichtigt werden (BSG, Urteil v. 6.11.1996, 5 RJ 2/95, SozR 3-2600 § 307a Nr. 4).

Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöhen sich für jedes bei der Rente berücksichtigte Kind um 0,75.

Abs. 9 bis 11 sehen für bestimmte Renten eine Neuberechnung nach den Vorschriften des SGB VI (§§ 63 ff.) vor.

Nach Abs. 12 genießen Bescheide nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets keinen Bestandsschutz.

Renten, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, wurden nicht umgewertet, sondern in bisheriger Höhe weitergezahlt (vgl. § 315b).

Für Bestandsrenten, die nach dem AAÜG in die Rentenversicherung überführt wurden, gelten §§ 307b, 307c.

2 Rechtspraxis

2.1 Rentenumwertung

 

Rz. 3

Für die Umwertung der Bestandsrenten des Beitrittsgebiets für Bezugszeiten ab 1992 sind persönliche Entgeltpunkte/Ost (§ 254b) nach folgender Formel zu ermitteln (§ 307a Abs. 1 bis 4):

 
Durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr (höchstens 1,8) – vgl. 2.1.1
×
Arbeitsjahre – vgl. 2.1.2
=
persönliche Entgeltpunkte (Ost)
(sie erhöhen sich für jedes bei der Rente berücksichtigte Kind um 0,75)

Aus den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) × aktuellem Rentenwert/Ost (§ 255a i.d.F. ab 1992) für Januar 1992 (23,57 DM) × Rentenartfaktor (§§ 67, 82) ergibt sich die monatliche Umwertungsrente ab Januar 1992. Daneben ist die Umwertungsrente für Dezember 1991 mit dem dafür maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) von 21,11 DM für einen etwaigen Auffüllbetrag nach § 315a zu berechnen.

 
Praxis-Beispiel
 
Altersrente ab 1989
Durchschnittsverdienst aus SV-Pflichtversicherung (45 Arbeitsjahre) 600,00 M
Zwanzigjahreszeitraum (Rz. 3) reicht von 1969 bis 1988
Durchschnittsverdienst aus FZR (15 Arbeitsjahre) 30,00 M
1. Rechenschritt:  
600 M × 240 Monate = 144.000,00 DM
30 M × 180 Monate = 5.400,00 DM
Durchschnittseinkommen im Zwanzigjahreszeitraum = 149.400,00 DM
Gesamtdurchschnittseinkommen aus  
Anl. 12 zum SGB VI (Zeitraumende: 1988)  
2. Rechenschritt:  
149.400,00 DM : 183.713,00 DM = 0,8132 Entgeltpunkte
3. Rechenschritt:  
0,8132 × 45 Arbeitsjahre = 36,5940 persönliche Entgeltpunkte (Ost)
Monatsrente aus der Umwertung:
•am 31.12.1991: 36,5940 × 21,11 DM (aktueller Rentenwert/Ost)
  × 1,0 (Rentenfaktor) = 772,50 DM
•am 1.1.1992: 36,5940 × 23,57 DM × 1,0 = 862,52 DM

2.1.1 Durchschnittliche Entgeltpunkte

 

Rz. 4

Die Höhe der Renten aus der Sozialpflichtversicherung im Beitrittsgebiet war unter anderem von dem beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen der letzten 20 Jahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit vor Rentenbeginn abhängig.

Dementsprechend ist bei der Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr auf das für die Rente des Berechtigten gespeicherte monatliche Durchschnittseinkommen (aus dem Bestandsdatensatz, vgl. Abs. 8) dieses Zwanzigjahreszeitraums zurückzugreifen: Die Entgeltpunkte ergeben sich aus dem 240fachen (20 Jahre × 12 = 240 Monate) des Durchschnittseinkommens dividiert durch das Gesamtdurchschnitt...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge