Rz. 22

§ 256 Abs. 4 sieht für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen (vgl. auch § 1 Nr. 2, § 162 Nr. 2) – ebenfalls auf Antrag – mindestens 0,75 Entgeltpunkte für jedes volle Kalenderjahr an Pflichtbeiträgen bis zum 31.12.1991 vor, wenn Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.

 

Rz. 23

Für die anteilige Ermittlung der Entgeltpunkte gelten – wie bei Abs. 3 – §§ 121 und 123 Abs. 3 analog.

 

Rz. 24

Die Beitragsberechnung erfolgte i. d. R. nicht auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Verdiensts, sondern nach Mindestbeträgen, deren Höhe sich aus § 8 SVBG (Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter v. 7.5.1975, BGBl. I S. 1061) ergab.

 

Rz. 25

Die Höherbewertung erfolgt nur auf Antrag, weil im Versicherungskonto diese Zeiten nicht von normalen Pflichtbeiträgen zu unterscheiden sind (GRA der DRV zu § 256 SGB VI, Stand: 3.8.2015, Anm. 5.2).

 

Rz. 26

Die Regelung bezieht sich auf Pflichtbeiträge für Zeiten ab 1.7.1975. Pflichtbeiträge behinderter Menschen für Zeiten davor wurden im Rahmen eines "normalen" Beschäftigungsverhältnisses und nicht als "behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen" gezahlt (vgl. auch GRA der DRV zu § 256 SGB VI, Stand: 3.8.2015, Anm. 5).

 

Rz. 27

Für Entgeltpunkte ab 1992 gilt § 70 Abs. 1.

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