Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 69 des RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das Gesetz eingefügt und wie folgt modifiziert worden:

  • Abs. 1 wurde durch das 2. SGB VI-ÄndG v. 2.5.1996 (BGBl. I S. 659) dahingehend geändert, dass seit dem 1.7.1996 auch im Beitrittsgebiet nur einmal jährlich eine Rentenanpassung – jeweils zum 1. Juli – durchzuführen ist (bis dahin jeweils zum 1. Januar und 1. Juli).
  • Eine weitere Änderung erfolgte mit Wirkung zum 1.3.2007 durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554): In Abs. 1 wurde "und den Ausgleichsbedarf (Ost)" eingefügt. "Zur Transparenz und Rechtssicherheit wird der Ausgleichsbedarf (Ost) künftig in der jeweiligen Verordnung zur Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts (Ost) ausgewiesen" (BT-Drs. 16/3794 S. 42).
  • Durch Art. 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) ist mit Wirkung zum 1.1.2012 in Satz 1 "bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres" eingefügt und Satz 2 gestrichen worden. Dabei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu § 69.
  • durch Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) sind mit Wirkung ab 1.1.2018 in Abs. 1 die Wörter "und den Ausgleichsbedarf (Ost)" gestrichen und in Abs. 2 der Satz angefügt: "Die Werte nach Satz 1 sind letztmals für das Jahr 2018 zu bestimmen."
  • Durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wird die Regelung dann zum 1.7.2024 außer Kraft gesetzt (BT-Drs. 18/11923 S. 12, 30 = BR-Drs. 155/17 S. 4, 25).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 17.7.2017 ab 1.1.2018 noch bis 30.6.2024. Ab 1.7.2024 entfällt die Vorschrift.

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