Rz. 25

Durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) wurde mit Wirkung zum 1.7.2022 dem § 255a ein neuer Abs. 3 angefügt, der gesetzlich vorgibt, dass für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1.7.2022 der Wert 33,41 EUR als Vorjahreswert gilt (vgl. auch Gesetzesmaterialien: BT-Drs. 20/1680 S. 26 f. = BR-Drs. 170/22 S. 21 f.).

 

Rz. 26

Der Vergleichswert dient der Umsetzung des Günstigkeitsprinzips, gegenüber den in Abs. 1 gesetzlich festgelegten aktuellen Rentenwerte für die Jahre bis 2023. Es soll im Rahmen einer Vergleichsprüfung die tatsächliche Lohnentwicklung Ost bei den Rentenanpassungen in den neuen Ländern berücksichtigt werden, wenn sich dadurch ein höherer aktueller Rentenwert (Ost) als nach der im Gesetz festgelegten Angleichungsstufe ergibt (vgl. hierzu bereits oben die Komm. zu Abs. 2).

 

Rz. 27

Die gesetzliche Festsetzung von 33,41 EUR als fiktiver Vorjahreswert zur Festlegung des Vergleichswertes ist deshalb notwendig geworden, weil die bei der Rentenanpassung 2021 zu berücksichtigende Lohnentwicklung in den neuen Ländern niedriger ausfiel, als sie tatsächlich war. Damit wurde auch der Vergleichswert zum 1.7.2021 niedriger festgesetzt. Dieser Revisionseffekt basiert jedoch nicht auf der tatsächlichen Lohnentwicklung, sondern ist lediglich auf eine Revision der Statistik der beitragspflichtigen Entgelte zurückzuführen (BT-Drs. 20/1680 S. 26 = BR-Drs. 170/22 S. 21).

 

Rz. 28

Der um den Revisionseffekt bereinigte Vergleichswert zum 1.7.2021 musste folglich neu berechnet werden. Der Gesetzgeber hat daher den Vorjahreswert bereits im Zuge des Entwurfs des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 berechnet und insoweit gesetzlich vorgegeben. Der um den Revisionseffekt bereinigte Vergleichswert zum 1.7.2021 beträgt daher 33,41 EUR (zu den insoweit umfangreichen und komplizierten Erwägungen zur Berechnung vgl. BT-Drs. 20/1680 S. 26 = BR-Drs. 170/22 S. 21).

 

Rz. 29

Dieser Wert ist niedriger als der zum 1.7.2021 nach § 255a Abs. 1 berechnete aktuelle Rentenwert (Ost) in Höhe von 33,47 EUR. Damit hatte der statistische Sondereffekt im Ergebnis keinen Einfluss auf die Höhe der Rentenanpassung in den neuen Ländern zum 1.7.2021.

 

Rz. 30

Der um den Revisionseffekt bereinigte Vergleichswert zum 1.7.2021 in Höhe von 33,41 EUR ist durch § 255a Abs. 3 nun als Vorjahreswert für die Berechnung des Vergleichswerts zum 1.7.2022 gesetzlich festgelegt. Damit wird sichergestellt, dass die Angleichung der aktuellen Rentenwerte in den neuen Ländern durch den Revisionseffekt der beitragspflichtigen Entgelte nicht verlangsamt wird (BT-Drs. 20/1680 S. 27 = BR-Drs. 170/22 S. 22).

 

Rz. 31

Die aktuellen Rentenwerte ab 1.7.2022 betragen 36,02 EUR (West) bzw. 35,52 EUR (Ost) (vgl. § 1 des Gesetzes zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1.7.2022 – Rentenwertbestimmungsgesetz 2022 – RWBestG 2022, BGBl. I S. S. 975). Die Rentenanpassung erfolgte für 2022 – entgegen der Verordnungsermächtigung nach §§ 255b, 69 – ausnahmsweise per Gesetz, da gleichzeitig durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 Änderungen an der Berechnungsweise der aktuellen Rentenwerte Ost/West vorgenommen wurden.

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