Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift wurde mehrfach geändert, seit 2004 wie folgt:

  • Die Vorschrift wurde ab 1.8.2004 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) neu gefasst und an die Ermittlung des aktuellen Rentenwerts unter Berücksichtigung eines Nachhaltigkeitsfaktors (vgl. § 68) und unter Beachtung der Einkommensentwicklung in den neuen Bundesländern angepasst.
  • In Abs. 1 Satz 4 ist "§ 68 Abs. 2 Satz 3" durch "… Satz 2" aufgrund des 5. SGB VI-ÄndG v. 4.12.2004 (BGBl. I S. 3183) – als redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 68 (vgl. dort Rz. 1) – ersetzt worden (Inkrafttreten am 10.12.2004).
  • In Abs. 3 Satz 3 wurden die Begriffe Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung ab 1.1.2005 durch "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt (Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] v. 9.12.2004, BGBl. I S. 3242).
  • Abs. 1 Satz 3 und 4 wurden mit Wirkung zum 12.12.2006 durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I. S. 2742) neu gefasst. Dabei handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund der Einführung des neuen Begriffs "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" (bisher: Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer). Zur Definition dieses Begriffs vgl. § 68 Abs. 2 Satz 1.
  • Der Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.3.2007 Abs. 4 durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) angefügt worden.
  • Durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) – mit dem insgesamt die Rentenangleichung Ost und West erreicht werden soll – ist die Vorschrift des § 255a über die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 1.7.2023 vollständig neu geregelt worden.
  • Durch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wird die Regelung dann zum 1.7.2024 außer Kraft gesetzt (BT-Drs. 18/11923 S. 12, 30 = BR-Drs. 155/17 S. 4, 24).
  • Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) wurde mit Wirkung zum 1.7.2022 dem § 255a ein neuer Abs. 3 angefügt, der regelt, dass für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1.7.2022 der Wert 33,41 EUR als Vorjahreswert gilt (vgl. auch Gesetzesmaterialien: BT-Drs. 20/1680 S. 26 f. = BR-Drs. 170/22 S. 21 f.).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 28.6.2022 ab 1.7.2022 noch bis 30.6.2024. Ab 1.7.2024 entfällt die Vorschrift, noch aufgrund des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes.

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