Rz. 10

Für die Übergangszeit bis zur vollständigen Angleichung der Renten in Ost und West – also für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 1.7.2023 – ist ein Vergleichswert zu dem nach Abs. 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln, der dann nach der Konstruktion des Abs. 2 in ein Verhältnis zu dem in Abs. 1 ermittelten aktuellen Rentenwert (Ost) – Referenzwert – gestellt werden muss.

 

Rz. 10a

Sinn der Regelung in Abs. 2 ist es auszuschließen, dass sich das Verhältnis des aktuellen Rentenwertes (Ost) zum aktuellen Rentenwert verschlechtert. Denn diese Schutzklausel gewährleistet, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens um den Prozentsatz angehoben wird, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird (zutreffend Sächs. LSG, Urteil v. 10.5.2022, L 4 R 284/20 KN, Rz. 28).

 

Rz. 11

Sinn der Vergleichswertberechnung ist es sicherzustellen, dass sich die Renten im Beitrittsgebiet mindestens in derselben Höhe ändern wie die Renten im alten Bundesgebiet. Wenn die Rentenanpassung (Ost) durch eine entsprechend bessere Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern höher ausfällt, als die in Abs. 1 festgelegten Angleichungsschritte, gilt der höhere Wert aus der Vergleichsberechnung (zur Zielsetzung vgl. auch GRA der DRV zu § 255a SGB VI, Stand: 23.11.2017, Anm. 1 und 3); dies ordnet ausdrücklich Satz 6 an.

 

Rz. 12

Mit der Festsetzung des aktuellen Rentenwerts (Ost) im Verhältnis zum aktuellen Rentenwert ist es ab dem 1.7.2018 nicht mehr erforderlich, einen besonderen Ausgleichsbedarf (Ost) zu bestimmen (GRA der DRV zu § 255a SGB VI, Stand: 23.11.2017, Anm. 4). Damit sind auch die bisher in 255a Abs. 4 a. F. geregelten Besonderheiten zum Ausgleichsbedarf (Ost) entbehrlich (GRA der DRV zu § 255a SGB VI, Stand: 23.11.2017, Historie).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge