Rz. 5

Das Rentenrecht der ehemaligen DDR kannte den Begriff der ständigen Arbeiten unter Tage nicht, sondern den der überwiegenden Untertagetätigkeiten, der einerseits weitergehender ist als der Begriff der ständigen Arbeiten unter Tage, weil er im Kalendermonat nur 11 Untertageschichten voraussetzte, andererseits erfolgte allerdings eine engere Auslegung, da eine überwiegende Untertagetätigkeit nur vorlag, wenn ein Versicherter während einer Schicht mindestens 80 % der Arbeitszeit unter Tage verbracht hatte (vgl. auch Art. 2 § 23 Abs. 3 Satz 2 und 3 RÜG). Da nach Einschätzung des Gesetzgebers zwischen ständigen Arbeiten unter Tage in den alten Bundesländern und überwiegenden Untertagetätigkeiten in den neuen Bundesländern eine gewisse Vergleichbarkeit gegeben ist, bestimmt § 254a, dass die nach ehemaligem DDR-Recht zu berücksichtigenden Zeiten mit überwiegenden Untertagetätigkeiten den ständigen Arbeiten unter Tage gleichstehen (vgl. auch BR-Drs. 197/91).

Das folgende Beispiel zeigt, dass sich durch die Gleichstellungsregelung des § 254a für unter Tage Beschäftigte im Beitrittsgebiet gegenüber denen in den alten Bundesländern für Beschäftigungszeiten vom 1.1.1968 bis zum 31.12.1991 Vorteile ergeben können.

 

Rz. 6

 
Praxis-Beispiel

Der Versicherte A ist Vermessungssteiger im Beitrittsgebiet. Im März 1991 hatte er 12 Schichten ausschließlich unter Tage und 10 Schichten ausschließlich über Tage verfahren.

Der Versicherte B war im März 1991 im Steinkohlenbergbau in Nordrhein-Westfalen im gleichen Umfang unter Tage tätig.

Lösung:

Versicherter A:

Der Monat März 1991 ist im Versicherungskonto des A als Kalendermonat mit ständigen Arbeiten unter Tage zu speichern, weil der Versicherte A im Beitrittsgebiet mindestens 11 Schichten überwiegend unter Tage verfahren hatte (§ 254a).

Versicherter B:

Der Monat März 1991 ist nicht als Kalendermonat mit ständigen Arbeiten unter Tage zu berücksichtigen, weil der Versicherte B zu dem Kreis der Beschäftigten zählt, der sowohl über Tage als auch unter Tage tätig sind, und B in dem zu beurteilenden Monat nicht mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage verfahren hat (§ 61 Abs. 2 Nr. 1).

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