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Die Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239) ist eine zusätzliche Leistung der knappschaftlichen Rentenversicherung, die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen bis zum Abschluss des strukturellen Anpassungsprozesses im Bergbau an unter Tage Beschäftigte geleistet wird. Zeiten des Bezuges einer Knappschaftsausgleichsleistung nach dem 31.12.1991 sind nach Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift ohne weitere Voraussetzungen als beitragsfreie Anrechnungszeiten anzuerkennen. Sie erhalten gemäß § 71 Abs. 1 bei Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente den vollen Gesamtleistungswert für beitragsfreie Zeiten.

Anrechnungszeiten wegen des Bezuges einer Knappschaftsausgleichsleistung sind gemäß § 254 Abs. 3 ausschließlich der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn während des Leistungsbezuges eine Beitragszeit zur allgemeinen Rentenversicherung nachgewiesen wird. In diesen Fällen ist bei Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten neben dem § 71 Abs. 2 die knappschaftliche Sonderregelung des § 84 Abs. 2 anzuwenden; der danach ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.

Vor dem 1.1.1992 zurückgelegte Zeiten des Bezuges einer Knappschaftsausgleichsleistung können – entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht – nach dem Wortlaut des Abs. 1 Nr. 2 nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit der Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2, § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3, wenn sich ein Versicherter neben dem Bezug der Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1.1.1992 bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender arbeitslos gemeldet hat; hierbei dürfte es sich allerdings im Regelfall um eine Anrechnungszeit ohne Bewertung i. S. d. § 74 Satz 4 Nr. 1 handeln, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe für die Dauer des Bezuges einer Knappschaftsausgleichsleistung gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG ruhte. Auf die Höhe des Gesamtleistungswertes für sonstige beitragsfreie Zeiten wirkt sich allerdings auch eine Anrechnungszeit ohne Bewertung begünstigend aus.

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