Rz. 18

Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ist unter anderem der Nachweis einer 8-jährigen Pflichtbeitragszeit aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in den letzten 10 Jahren vor dem Beginn der Rente. Die 8-jährige Pflichtbeitragszeit umfasst 96 Kalendermonate (§ 122 Abs. 2 Satz 1). Kalendermonate, die nur teilweise mit Pflichtbeitragszeiten belegt sind, werden hierbei als volle Monate angerechnet (§ 122 Abs. 1). Neben den Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit sind bei Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung auch die in § 55 Abs. 2 aufgeführten echten und fiktiven Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen.

Der Zeitraum von 10 Jahren, in dem eine 8-jährige Pflichtbeitragszeit nachzuweisen ist, umfasst 120 Kalendermonate (§ 122 Abs. 2 Satz 1). Er endet mit dem Tag vor Beginn der Altersrente und beginnt 10 Jahre vorher mit dem Tag, der der Zahl nach dem frühestmöglichen Rentenbeginn entspricht (§ 26 SGB X).

 
Praxis-Beispiel

Frühestmöglicher Rentenbeginn = 1.7.2014

Der 10-Jahres-Zeitraum umfasst nach den vorgenannten Grundsätzen somit die Zeit vom 1.7.2004 bis zum 30.6.2014.

Soweit im originären 10-Jahres-Zeitraum eine 8-jährige Pflichtbeitragszeit nicht nachgewiesen werden kann, ist der Zeitraum von 10 Jahren um die in § 237 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten zu verlängern (z. B. beitragsfreie Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung), wenn diese Zeiten nicht auch mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder mit gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten gemäß § 55 Abs. 2 belegt sind.

Nach § 237 Abs. 1 Nr. 4 in der ab 1.1.2000 geltenden Fassung verlängert sich der 10-Jahres-Zeitraum u. a. um Zeiten des Bezuges einer Rente aus eigener Versicherung, also um Zeiten des Bezuges von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten und Erziehungsrenten. Als Verlängerungstatbestände kommen hierbei auch ausländische Versichertenrentenbezugszeiten in Betracht. Gegenüber dem bis zum 31.12.1999 geltenden Recht, das eine Verlängerung dieses Zeitraums nur für Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorsah (§ 38 Satz 1 Nr. 3 i. d. F. bis 31.12.1999), ist nunmehr eine großzügigere Verlängerungsmöglichkeit gegeben.

Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurde in § 237 Abs. 1 Nr. 4 mit Wirkung zum 1.8.2004 nach dem Wort "Anrechnungszeiten" das Wort "Berücksichtigungszeiten" eingefügt. Durch die Erweiterung der Verlängerungstatbestände um Berücksichtigungszeiten sollte insbesondere Frauen der Zugang zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit erleichtert werden.

 

Rz. 19

Ergänzend zu § 237 Abs. 1 Nr. 4 regelt Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, dass sich der 10-Jahres-Zeitraum auch um Zeiten der Arbeitslosigkeit i. S. d. § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 und um Ersatzzeiten (§ 250) verlängert, wenn diese Zeiten nicht bereits mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder mit gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten gemäß § 55 Abs. 2 belegt sind oder als beitragsfreie Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten oder Rentenbezugszeiten gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 4 zur Verlängerung des 10-Jahres-Zeitraums geführt haben. Als Verlängerungstatbestand i. S. v. § 237 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 kommt in Anlehnung an § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III ausschließlich eine Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres eines Versicherten in Betracht. Vom Jahre 2008 an gilt dies im Übrigen nur, wenn die Arbeitslosigkeit bereits vor dem 1.1.2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2.1.1950 geboren ist.

Nach der Rechtsprechung des BSG findet eine Verlängerung des 10-Jahres-Zeitraums nur um die in diesem Zeitraum bzw. im bereits verlängerten Zeitraum liegenden Verlängerungstatbestände statt und nicht etwa um sämtliche, jemals zurückgelegte Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten, Rentenbezugszeiten und Ersatzzeiten (BSG, Urteil v. 10.2.2005, B 4 RA 31/04 R).

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