Rz. 26

Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte umfasst 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 37 Satz 1 Nr. 3, § 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 50 Abs. 4, § 51 Abs. 3 SGB VI); das sind gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 420 Kalendermonate. Zu den auf die Wartezeit anzurechnenden rentenrechtlichen Zeiten zählen Kalendermonate mit Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten (Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten) und Berücksichtigungszeiten (§ 54 Abs. 1).

Darüber hinaus sind zusätzliche Wartezeitmonate zu berücksichtigen, wenn

  • nach der Scheidung oder Aufhebung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft insgesamt zugunsten eines Versicherten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (bis zum 31.8.2009 nach den Vorschriften des BGB) dynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen oder begründet worden sind (§ 52 Abs. 1),
  • sich nach Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten oder Lebenspartnern für einen Versicherten gemäß § 120a Abs. 8 insgesamt ein Splittingzuwachs ergibt (§ 52 Abs. 1a),
  • nach dem 31.3.1999 eine geringfügig entlohnte versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigung ausgeübt worden ist, für die sich gemäß §§ 76b, 264b Zuschläge an Entgeltpunkten ergeben (§ 52 Abs. 2, § 244a).

Wegen der Prüfung der Wartezeit von 35 Jahren wird im Übrigen auf die Kommentierung zu § 51 Abs. 3 verwiesen.

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