Rz. 8

Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist erfüllt, wenn ein Versicherter 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nachweist (§ 37 Satz 1 Nr. 3, § 50 Abs. 4, § 51 Abs. 3). Ein Zeitraum von 35 Jahren umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 420 Kalendermonate. Zu den auf die Wartezeit von 35 Jahren anzurechnenden rentenrechtlichen Zeiten zählen im Einzelnen Kalendermonate mit

  • Beitragszeiten (§ 55 Abs. 1, §§ 247, 248, 249a),
  • beitragsfreien Zeiten (Anrechnungszeiten gemäß §§ 58, 252, 252a und Ersatzzeiten gemäß § 250) sowie
  • Berücksichtigungszeiten (§§ 57, 249b).

Dabei gelten Kalendermonate, die nur teilweise mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, als volle Monate (§ 122 Abs. 1). Kalendermonate, die mit mehreren rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, werden allerdings nur einmal auf die Wartezeit angerechnet.

Darüber hinaus sind auf die Wartezeit von 35 Jahren zusätzlich Monate anzurechnen, wenn

  • nach der Scheidung oder Aufhebung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft insgesamt zugunsten eines Versicherten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (bis zum 31.8.2009 nach den Vorschriften des BGB oder des Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetzes) dynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen oder begründet worden sind (§ 52 Abs. 1),
  • sich nach Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten oder Lebenspartnern für einen Versicherten gemäß § 120a Abs. 8 insgesamt ein Splittingzuwachs ergibt (§ 52 Abs. 1a),
  • nach dem 31.3.1999 eine geringfügig entlohnte versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigung ausgeübt worden ist, für die sich gemäß §§ 76b, 264b Zuschläge an Entgeltpunkten ergeben (§ 52 Abs. 2, § 244a).
 

Rz. 8a

Entgegen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 1248 Abs. 7 RVO, § 25 Abs. 7 AVG, § 49 Abs. 3 RKG) ist es nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 nicht erforderlich, dass in den 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten mindestens 15 Jahre mit Beitrags- und Ersatzzeiten enthalten sein müssen.

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