Rz. 19

Hinsichtlich des Personenkreises, bei dem gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Versicherungsfreiheit besteht, ist mit Wirkung zum 1.1.2009 durch die Einfügung von § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Verschärfung der Tatbestandsvoraussetzungen erfolgt. Die Übergangsregelung in § 230 Abs. 6 gewährt den erforderlichen Bestandsschutz.

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