2.1 Bezugsgröße (Ost)

 

Rz. 2

Bei der Bezugsgröße handelt es sich nach § 18 Abs. 1 SGB IV um das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

 

Rz. 3

Der Wert der Bezugsgröße wird für das bisherige Bundesgebiet für eine Übergangszeit (bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet am 1.7.2024) ohne Berücksichtigung der Entgelte des Beitrittsgebiets ermittelt. Für die neuen Bundesländer (einschließlich des Ostteils von Berlin) wird während dieser Zeit eine besondere Bezugsgröße, die Bezugsgröße (Ost), festgesetzt (§ 18 Abs. 2 und 3 SGB IV).

 

Rz. 4

Werden Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt, so ist die Bezugsgröße (Ost) bei der

  1. Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen,
  2. Verteilung der Beitragslast und
  3. Erstattung von Aufwendungen

zu berücksichtigen.

 

Rz. 5

Der Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort ist allein entscheidend für die Berücksichtigung der Bezugsgröße (Ost); der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten ist hierbei unerheblich; er kann auch in den alten Bundesländern liegen.

 

Rz. 6

Für die Arbeitnehmer und die selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet sind hierbei folgende Tatbestände und Beitrags-Berechnungsgrundlagen zu beachten:

 
Tatbestand Beitrags-Berechnungsgrundlage
Mindestbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden (§ 162 Nr. 1)

1 % der Bezugsgröße (Ost)

ab 1.1.2022: 31,50 EUR
Mindestbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen bei behinderten Menschen (§ 162 Nr. 2 und Nr. 2a)

80 % der Bezugsgröße (Ost)

ab 1.1.2022: 2.520,00 EUR
Betrag des Arbeitsentgelts bei Personen, die für eine Erwerbsfähigkeit befähigt werden sollen

20 % der Bezugsgröße (Ost)

ab 1.1.2022: 630,00 EUR
Mindestbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften etc. (§ 162 Nr. 4)

40 % der Bezugsgröße (Ost)

ab 1.1.2022: 1.260,00 EUR
Regelbeitrag bei selbständig Tätigen (§ 165 Abs. 1 Nr. 1)

Bezugsgröße (Ost)

ab 1.1.2022: 3.150,00 EUR
Halber Regelbeitrag bei selbständig Tätigen (§ 165 Abs. 1 Satz 2)

50 % der Bezugsgröße (Ost)

ab 1.1.2022: 1.575,00 EUR
Geringverdienergrenze bei behinderten Menschen (§ 168 Abs. 1 Nr. 2)

20 % der Bezugsgröße (Ost)

ab 1.1.2022: 630,00 EUR
Geringverdienergrenze bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften etc. (§ 168 Abs. 1 Nr. 4)

40 % der Bezugsgröße (Ost)

ab 1.1.2022: 1.260,00 EUR
 

Rz. 7

Nach Abs. 1 Satz 2 gilt die Bezugsgröße (Ost) auch für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten, die keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet ausüben. Betroffen von dieser Regelung sind in erster Linie die nach § 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 2a pflichtversicherten Wehrdienstleistenden sowie die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen. Bei den Pflegepersonen ist darauf abzustellen, ob die Pflegeleistung im Beitrittsgebiet erbracht wird. Für diese Personengruppen sind folgende Grundlagen zu beachten:

 
Tatbestand Beitrags-Berechnungsgrundlage
Beitragspflichtige Einnahmen bei Wehr- und Zivildienstleistenden (§ 166 Abs. 1 Nr. 1)

80 % der Bezugsgröße (Ost)

ab 1.1.2022: 2.520,00 EUR
Beitragspflichtige Einnahmen bei Pflegepersonen (§ 166 Abs. 2)

Bezugsgröße (Ost)

ab 1.1.2022: 3.150,00 EUR
Pflegegrad 2 18,9 – 27 % der Bezugsgröße (Ost)
Pflegegrad 3 30,1 – 43 % der Bezugsgröße (Ost)
Pflegegrad 4 49 – 70 % der Bezugsgröße (Ost)
Pflegegrad 5 70 – 100 % der Bezugsgröße (Ost)

2.2 Beitragsbemessungsgrenze (Ost)

 

Rz. 8

Die Beitragsbemessungsgrenze gilt als Obergrenze für das zu versichernde Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) wird in § 275a geregelt.

Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) ist nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden.

Sie ist auch heranzuziehen bei der

  1. Befreiung von der Versicherungspflicht von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1),
  2. Ermittlung des Übergangsgeldes (§ 46 SGB IX),
  3. Beitragsberechnung (§ 157),
  4. Berechnung des Unterschiedsbetrags (§ 163 Abs. 3 und 4),
  5. Ermittlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (§ 23a SGB IV).

Hinsichtlich sonstiger Versicherter kann auf die Komm. in Rz. 7 verwiesen werden.

2.3 Hinzuverdienstgrenzen

 

Rz. 9

Nachdem Abs. 2 zum 30.6.2017 aufgehoben wurde, gelten im gesamten Bundesgebiet für alle Rentenarten einheitliche Hinzuverdienstgrenzen.

2.4 Einkommensanrechnung

 

Rz. 10

Abs. 3 gilt nur noch bis zum 30.6.2024; für die Zeit danach ist er ersatzlos gestrichen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt er jedoch unverändert weiter.

Bei Renten wegen Todes (Witwen-, Witwer-, Waisen- und Erziehungsrente) besteht eine unschädliche Hinzuverdienstmöglichkeit bis zu einem bestimmten Freibetrag. Soweit er überschritten wird, werden 40 % des übersteigenden Betrags auf die Rente angerechnet.

Der Freibetrag beträgt bei Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten das 26,4-fache des aktuellen ...

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