Rz. 4
Der von den Rentenversicherungsträgern zu tragende Gesamtbeitrag wird nach § 224a Abs. 1 vom Bundesversicherungsamt auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung und auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Versicherung aufgeteilt. Dabei richtet sich die Verteilung nach dem in § 227 Abs. 1 geregelten Verteilungsschlüssel. Der von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlende Gesamtbeitrag ist mit den von der Bundesagentur für Arbeit nach § 224 zu leistenden Ausgleichsbeträgen (vgl. insoweit die Komm. zu § 224) zu verrechnen (§ 224a Abs. 1 Satz 2).
Durch § 226 Abs. 5 wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Verteilung der pauschalen Beiträge der Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 224a zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden.
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