Rz. 1

§ 224a ist mit Wirkung zum 1.1.2002 durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) in das SGB VI eingefügt worden. Mit der Umbenennung der (ehemaligen) Bundesanstalt für Arbeit zum 1.1.2004 wurde in Abs. 1 Satz 1 das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt (vgl. Art. 5 Nr. 10 des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003, BGBl. I S. 2848). Durch Art. 1 Nr. 50 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt. Infolge der Änderung des § 345a SGB III durch Art. 3 Nr. 5a des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen v. 19.4.2007 (BGBl. I S. 538) wurden durch Art. 3a dieses Gesetzes in Abs. 1 Satz 1 die Wörter "für pauschale Beiträge" durch die Wörter "für den Gesamtbeitrag" und in Abs. 1 Satz 2 die Wörter "Die pauschalen Beiträge sind" durch die Wörter "Der Gesamtbeitrag ist" rückwirkend zum 1.1.2006 (Art. 4 Abs. 1) ersetzt.

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