1Für die Personen, die als Bezieherinnen oder [2]Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. 2Der Gesamtbeitrag beträgt

 

1.

für das Jahr 2003 5 Millionen Euro,

 

2.

für das Jahr 2004 18 Millionen Euro,

 

3.

für das Jahr 2005 36 Millionen Euro,

 

4.

für das Jahr 2006 19 Millionen Euro und

 

5.

für das Jahr 2007 26 Millionen Euro.

3Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem

 

1.

die Bezugsgröße der Sozialversicherung,

 

2.

die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbezieherinnen und [3]Arbeitslosengeldbeziehern aus dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und

 

3.

die durchschnittlich durch Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erworbene Anspruchsdauer

des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. 4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt.

[1] § 345a geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20.12.2008. Anzuwenden ab 01.01.2008.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011. Anzuwenden ab 01.04.2012.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011. Anzuwenden ab 01.04.2012.

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