Rz. 20

Nicht selten wird bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit im unmittelbaren Anschluss an den Bezug von Krankengeld etc. Übergangsgeld gezahlt. § 69 SGB IX regelt gemeinsam für alle Reha-Träger, dass in diesen Fällen bei der Berechnung des Übergangsgeldes das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, das der unmittelbar vorhergehenden Entgeltersatzleistung zugrunde lag. Der Sinn liegt darin, für die Berechnung der Entgeltersatzleistungen bei einem Trägerwechsel trotz einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeitszeit bzw. trotz einer zusammenhängenden Teilhabeleistung nicht immer unterschiedliche Bemessungszeiträume heranziehen zu müssen.

Da § 69 SGB IX wegen seines Wortlautes – er spricht ausschließlich von Arbeitsentgelt und nicht von Arbeitseinkommen – nur auf Arbeitnehmer ausgerichtet ist, kann § 21 Abs. 3 auch nur für den Personenkreis der Arbeitnehmer, also nur in Verbindung mit § 21 Abs. 1, angewandt werden. Darüber hinaus stellt § 21 Abs. 3 klar, dass die Kontinuitätsregelung des § 69 SGB IX nur anzuwenden ist, wenn das Übergangsgeld und die andere Entgeltersatzleistung aus dem Arbeitsentgelt der gleichen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung zu berechnen sind; ansonsten hätte man unterschiedliche Bemessungsgrundlagen, die der Anwendung des § 21 Abs. 3 SGB VI i. V. m. § 69 SGB IX entgegenstehen würden.

Wurde die Höhe des Übergangsgeldes durch Sondervorschriften wie z. B. der des § 68 SGB IX beeinflusst, ist § 21 Abs. 3 nicht anzuwenden, wenn jetzt Übergangsgeld im Rahmen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu berechnen ist.

Näheres ergibt sich aus den Ausführungen zu § 68 SGB IX.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge