Rz. 26

Die aus der Nachzahlung entstandenen Beitragszeiten wirken sich anspruchsbegründend (Wartezeit) und anspruchserhöhend (Rentenzahlbetrag) aus, soweit sie bei der jeweiligen Rente zu berücksichtigen sind.

Falls die Beitragszahlung vor Eintritt des Leistungsfalls erfolgte, sind die nachgezahlten Beiträge, soweit sie auf Zeiten vor Eintritt des Leistungsfalls entfallen, bei dieser Rente zu berücksichtigen, andernfalls erst bei Eintritt eines späteren Leistungsfalls.

 

Rz. 27

Voraussetzung für die Anrechenbarkeit der nachgezahlten Beiträge ist, dass sie nach §§ 197, 198 wirksam für Zeiten vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt werden können.

Für die nachgezahlten freiwilligen Beiträge gilt nach § 70 Abs. 5 das "In-Prinzip". Danach werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die den nachgezahlten Beiträgen zugrunde liegende Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind bzw. die Nachzahlung beantragt wurde.

 

Rz. 27a

Konkrete Aussagen über die Rentabilität der vorgesehenen Nachzahlung, z. B. für die Altersrente, sind ohne Probeberechnung im Einzelfall regelmäßig nicht möglich.

Bei Ansprüchen auf Zusatzversorgung sollte stets vor Durchführung einer Nachzahlung der Einfluss der Nachzahlung auf die Zusatzversorgung geklärt werden.

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