Rz. 21

Nachgezahlte Beiträge können sich sowohl anspruchsbegründend (z. B. bei der Prüfung bestimmter Wartezeiten) als auch anspruchserhöhend bei Berechnung der Monatsrente (§§ 64, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 70 Abs. 5) auswirken.

 

Rz. 22

Entgeltpunkte für nachgezahlte freiwillige Beiträge (§ 70 Abs. 5) sind gemäß § 75 Abs. 1 bei Berechnung von Altersrenten nur zu berücksichtigen, wenn die Nachzahlungsbeiträge vor dem Rentenbeginn gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (vgl. Komm. zu Rz 20).

Bei Berechnung von Erwerbsminderungsrenten sind Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 5 grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn die Nachzahlungsbeiträge vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (Umkehrschluss aus § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Dies gilt gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 allerdings nicht für Nachzahlungsbeiträge, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist (vgl. auch BSG, Urteile v. 12.5.1998, B 5/4 RA 36/97 und B 5/4 RA 73/97 R). Im Übrigen können nur Entgeltpunkte für Kalendermonate des Nachzahlungszeitraums ermittelt werden, die zeitlich vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen.

 

Rz. 23

Nach dem seit dem 1.1.1992 geltenden Recht werden Entgeltpunkte für nachgezahlte freiwillige Beiträge bei Ermittlung der Monatsrente (§ 64) gemäß § 70 Abs. 5 nach dem sog. In-Prinzip ermittelt.

Während Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge und rechtzeitig gezahlte freiwillige Beiträge gemäß § 70 Abs. 1 ermittelt werden, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten (lt. Anlage 1 zum SGB VI) desselben Kalenderjahres geteilt wird (sog. Für-Prinzip), ergeben sich Entgeltpunkte für nachgezahlte freiwillige Beiträge, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (lt. Anlage 1 zum SGB VI) des Jahres geteilt wird, in dem die Nachzahlungsbeiträge gezahlt worden sind bzw. als gezahlt gelten (§ 70 Abs. 5, vgl. Komm. zu Rz. 20).

Dies hat zur Folge, dass die für Nachzahlungsbeiträge gemäß § 70 Abs. 5 zu ermittelnden Entgeltpunkte wegen der stetig steigenden Durchschnittsentgelte aller Versicherten (lt. Anlage 1 zum SGB VI) bei gleichem Beitragsaufwand im Ergebnis geringer sind als Entgeltpunkte für Beitragszeiten, deren Berechnungsgrundlage sich aus § 70 Abs. 1 ergibt.

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