Rz. 169

Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach § 127.

 

Rz. 170

Nach § 127 Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit des Trägers der Rentenversicherung nach der vergebenen Versicherungsnummer; § 127 Abs. 2 regelt eine Aufteilung des Versichertenbestands. Die Versicherten werden nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 zu 55 % den Regionalträgern, zu 40 % der Deutschen Rentenversicherung Bund und zu 5 % der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet.

 

Rz. 171

Zuständig für die Durchführung der Versicherung von versicherungspflichtigen selbstständigen Künstlern und Publizisten ist die Künstlersozialkasse (KSK) (GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand: 7.12.2023, Anm. 8.4).

 

Rz. 172

Für die Durchführung der Rentenversicherung von selbstständig tätigen Küstenschiffern und Küstenfischern ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig (GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand: 7.12.2023, Anm. 10.3); Gleiches gilt auch für Seelotsen (GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand: 7.12.2023, Anm. 7.2).

 

Rz. 173

Die Regionalträger sind für die Durchführung der Versicherung bei Gewerbetreibenden im Handwerksbetrieb zuständig (vgl. ED 3/2005, TOP 6). Die Regelung des § 130 bleibt hiervon unberührt. Die Zuständigkeit für die Durchführung der Versicherung innerhalb der Regionalträger bestimmt sich gemäß § 128 Abs. 1 (GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand: 7.12.2023, Anm. 11.17).

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