Rz. 131

Sofern eine Unterbrechung der Tätigkeit länger als einen Monat dauert, ist es eine Frage der Einzelfallprüfung, ob bis zur (Wieder-)Aufnahme der (selben) selbstständigen Tätigkeit die Versicherungspflicht entfällt. Diese Einzellfallprüfung hat sich am Schutzzwecks der Norm in § 2 zu orientieren, der die besondere soziale Schutzbedürftigkeit der in § 2 genannten Selbstständigen rentenversicherungsrechtlich berücksichtigt.

 

Rz. 132

Bei der Beurteilung im Rahmen der Einzelfallprüfung ist jedoch allein der Zeitfaktor nicht maßgeblich; auch ein deutliches Überschreiten eines Unterbrechungszeitraums von einem Monat kann daher rentenpflichtversicherungsunschädlich sein (das LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 15.12.2011, L 10 R 39/09, hatte noch einen Zeitraum von 4 Monaten als nicht mehr kurzfristige Unterbrechung angesehen). Die Anknüpfung an einen konkreten starren zeitlichen Rahmens bietet insoweit keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage, wann ein Selbstständiger (noch) "tätig" ist und ab wann eine rentenpflichtversicherungsschädliche Unterbrechung vorliegt (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 R 3/12 R, Rz. 20). Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass selbst in größeren Betrieben und Unternehmen immer wieder auch längere betriebswirtschaftlich-kalkulatorisch überbrückbare (Zwischen-)Phasen der Auftragslosigkeit auftreten können, ohne dass in diesen Phasen – mögen sie auch die Dauer eines Monats überschreiten – regelhaft von einer Beendigung oder versicherungsrechtlich schädlichen Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit des Firmeninhabers ausgegangen werden müsste. Die Frage einer rentenpflichtversicherungsschädlichen Unterbrechung ist letztlich nur nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und im Wege einer wertenden Schlussfolgerung zu ermitteln (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 R 3/12 R, Rz. 25; zur gebotenen Einzelfallprüfung vgl. auch: Pietrek, jurisPR-SozR 26/2014 Anm. 5). Maßgeblich ist dabei auf den Willen des Betroffenen abzustellen, der durch objektive Umstände zu untermauern ist. So bleibt Versicherungspflicht auch im Falle einer mehrmonatigen Unterbrechung bestehen, wenn der Betroffene seine Tätigkeit fortsetzen will und für diesen Willen hinreichende objektive Anhaltspunkte vorliegen (z. B. konkrete Erwartung eines erneuten Engagements, Auftreten des Betroffenen am Markt); die willensgetragene Aufrechterhaltung der selbstständigen Tätigkeit ist daher maßgebliches Umstandsmoment (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 R 3/12 R, Rz. 24). Bei der gebotenen Einzelfallprüfung bietet es sich an, auch die Höhe der Honorarzahlungen einzubeziehen, welche je nach der Art der ausgeübten selbstständigen Tätigkeit (z. B. "Nachhilfelehrer" oder spezialisierter EDV-Dozent) ggf. unterschiedlich ausfallen und möglicherweise Rückschlüsse auf die Überbrückung von Phasen des Auftragsmangels zulassen (Pietrek, jurisPR-SozR 26/2014 Anm. 5).

 

Rz. 133

Mehrmonatige Phasen der "Auftragslosigkeit" indizieren daher nicht zwangsläufig die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit (Pietrek, jurisPR-SozR 26/2014 Anm. 5, unter Bezugnahme auf das von ihm besprochene Urteil des BSG v. 30.10.2013, B 12 R 3/12 R). Auch die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld allein ist als objektiver Umstand nicht geeignet, von vornherein von einem Ende der selbstständigen Tätigkeit bzw. auf einen darauf gerichteten Willen auszugehen; dies ergibt sich aus den Regeln zum Teil-Arbeitslosengeld nach § 162 SGB III (BSG, a. a. O., Rz. 22).

 

Rz. 134

Die selbstständige Tätigkeit kann aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen sein, so z. B. in Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit, während der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme oder auch während der Schwangerschaft oder der Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand: 7.12.2023, Anm. 16.2). Auch ein vorübergehender Auslandsaufenthalt kann zu einer rentenpflichtversicherungsschädlichen Unterbrechung führen.

 

Rz. 135

Auch wenn die ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Auslandsaufenthaltes nicht ausgeübt wird, ist einzelfallbezogen immer zu prüfen, ob eine "willensgetragene Ausübung der selbstständigen Tätigkeit" noch vorliegt. Für diese Sachverhalte lässt sich eine mögliche Unterbrechung der Rentenversicherungspflicht nicht allein mit der Heranziehung der Regelungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV und § 58 Abs. 2 Satz 1 begründen (insoweit zutreffend Pietrek, jurisPR-SozR 26/2014 Anm. 5, unter Hinweis auf die vom BSG entwickelten Kriterien zur Ermittlung einer rentenpflichtversicherungsschädlichen Unterbrechung einer Tätigkeit).

 

Rz. 136

Nicht ausreichend hingegen ist daher i. d. R. eine Unterbrechung der Tätigkeit aufgrund extrinsischer Umstände; so stellen kurzzeitiger Auftragsmangel, Urlaubszeiten oder Semesterferien bei selbstständigen Lehrern bzw. die Zeit zwischen Beendigung eines Lehrauftrages und der Suche eines neuen Lehrauftrages regelmäßig keine Unterbrechungsgründe dar (zutreffend GRA der DRV zu § ...

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