Rz. 126

Rentenpflichtversicherungsunschädlich sind generell kurzzeitige Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit von unter einem Monat.

 

Rz. 127

Die Versicherungspflicht selbstständig Tätiger wird nicht schon dann unterbrochen, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung vorübergehend entfällt. Kurzfristige Unterbrechungen in der tatsächlichen Erbringung von Arbeitsleistungen insbesondere durch Krankheit, Urlaub oder auch infolge eines Auftragsmangels haben keine Auswirkungen auf das Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 15.12.2011, L 10 R 39/09; vgl. hierzu auch die Revisionsentscheidung des BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 R 3/12 R, mit dem die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde).

 

Rz. 128

Mit dem Zweck der sozialen Schutzbedürftigkeit lässt es sich nicht vereinbaren, wenn die Nichtausübung der selbstständigen (Lehr-)Tätigkeit innerhalb genereller Zeitgrenzen, die nicht länger als einen Monat andauern, zur Unterbrechung der Rentenversicherungspflicht führen würde (zustimmend Pietrek, jurisPR-SozR 26/2014 Anm. 5 unter Bezugnahme auf das von ihm besprochene Urteil des BSG v. 30.10.2013, B 12 R 3/12 R).

 

Rz. 129

Dogmatisch lässt sich das begründen insbesondere mit § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV und auch im Hinblick auf die Regelung über die Anrechnungszeiten in § 58 Abs. 2 Satz 1 (diese Regelungen hatte auch das LSG Niedersachsen-Bremen herangezogen, Urteil v. 15.12.2011, L 10 R 39/09). § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV regelt, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend gilt, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat (LSG Niedersachsen-Bremen, a. a. O., Rz. 20; auf § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV stellt auch ab Pietrek, jurisPR-SozR 26/2014 Anm. 5). Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 (in der damals gültigen Fassung) liegen Anrechnungszeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a der Vorschrift nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen ist (LSG Niedersachsen-Bremen, a. a. O., Rz. 23).

 

Rz. 130

Dass eine kurzzeitige – nicht länger als einen Monat – dauernde Unterbrechung unschädlich ist, ergibt sich darüber hinaus auch aus dem im Rentenrecht geltenden Monatsprinzip (§ 122 Abs. 1). Unterbrechungen von weniger als einem Monat führen daher nicht zum Entfall der Versicherungspflicht.

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