Rz. 70

§ 7 Handwerksordnung (HWO) regelt die generelle Eintragungspflicht; nach § 7 Abs. 1 HWO wird als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Ein Gewerbetreibender wird in die Handwerksrolle eingetragen, weil es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk i. S. v. § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 HwO handelt. Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle ist nach der HwO die Befähigung zum selbstständigen Betrieb eines Handwerks – sog. handwerkerrechtlicher Befähigungsnachweis

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