Rz. 5

Bei Entwicklungshelfern, sekundierten Personen sowie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs beschäftigten Personen (Deutsche und Mitglieder sog. Vertragsstaaten – Folgeänderung zu § 4 Abs. 1 durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011) ist die Stelle meldepflichtig, die gemäß § 4 Abs. 1 den Antrag auf Versicherungspflicht gestellt hat.

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