2.1 Zahlung der Beiträge

 

Rz. 2

Der Arbeitgeber hat die Beiträge direkt an den Träger der Rentenversicherung und nicht an die Einzugsstelle zu zahlen (§ 185 Abs. 1 Satz 1). Zuständig ist der kontoführende Träger gemäß §§ 126 ff. Der zuständige Rentenversicherungsträger kann die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge und die jeweilige Höhe durch Verwaltungsakt verbindlich feststellen (BSG, Urteil v. 1.7.2010, B 13 R 67/09 R). Soweit eine Zahlung an einen nicht zuständigen Rentenversicherungsträger erfolgt, gelten die Beiträge als an den zuständigen Träger gezahlt (§ 201 Abs. 2). Frühere Zuständigkeitsregelungen sind aufgrund des RVOrgG entfallen. Die Verpflichtung, den Träger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung über einen durchgeführten Versorgungsausgleich sowie über die eventuelle Zahlung eines Kapitalbetrages zur Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge zu informieren, dient der Ermittlung des beim Nachversicherten gemäß § 76 vorzunehmenden Abschlags.

 

Rz. 3

Für die Beitragspflicht gelten die Verjährungsvorschriften gemäß § 25 SGB IV. Die Verjährung ist nur auf Einrede des Arbeitgebers und nicht von Amts wegen zu beachten.

 

Rz. 4

Die Träger der Rentenversicherung können bei einer Nachversicherung nicht nur Beitragsgläubiger, sondern als ehemalige Dienstherrn auch Beitragsschuldner sein. Um in diesen Fällen vor dem Hintergrund der trägerübergreifenden Finanzierung der Rentenversicherung im Rahmen des Finanzausgleichs unnötige Geldbewegungen zu vermeiden, sollen Nachversicherungsbeiträge, die ein Träger der Rentenversicherung als ehemaliger Dienstherr schuldet, als gezahlt gelten. Die in Abs. 1 Satz 3 bestimmte Fiktion betrifft nur die Zahlungspflicht nach Satz 2. Eine Beitragszahlung hat durch einen Rentenversicherungsträger als Dienstherr jedoch dann zu erfolgen, wenn eine Nachversicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk erfolgt.

Die Ergänzung des Abs. 1 enthält die hierfür erforderliche Fiktion. Sie muss mit einer Bestimmung des Zeitpunkts der Beitragszahlung verbunden werden, um u. a. das Ende der Erstattungspflicht nach § 225 Abs. 1 Satz 2 ermitteln zu können. Insoweit wird auf den Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung abgestellt.

2.2 Pflichtbeiträge

 

Rz. 5

§ 185 Abs. 2 Satz 1 stellt wie die Vorgängervorschriften eine Fiktion auf. Die gezahlten bzw. die gem. Abs. 1 Satz 3 als entrichtet geltenden Beiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge mit Wirksamkeit für das gesamte Leistungsrecht (Wartezeit, Bewertung). Dabei hat der Gesetzgeber nunmehr eindeutig auf die rechtzeitige Zahlung der Beiträge abgestellt. Die Fiktion gilt auch für die während des Nachversicherungszeitraums gezahlten freiwilligen Beiträge des Arbeitgebers gemäß § 182 Abs. 2. Sie tritt jedoch nur ein, wenn die Zahlung tatsächlich erfolgt ist (BSGE 100 S. 19, auch zu der früheren streitigen Diskussion).

 

Rz. 6

Rentenanwartschaften, die das Familiengericht zulasten des zum Versorgungsausgleich Verpflichteten begründet hat, gelten auch nach der Änderung von Abs. 2 zum 1.9.2009 gleichfalls mit Zahlung der Beiträge als übertragen (BT-Drs. 11/4124 S. 188). Zu diesem Zeitpunkt werden zum Ausgleich verwendete Versorgungsansprüche in der Rentenversicherung Versicherungszeiten. Die Neuregelung zum 1.9.2009 ergänzt die Vorschriften über die Nachversicherung für die Fälle, in denen ein Versorgungsausgleich nach neuem Recht durchgeführt wird, bei dem beamtenversorgungsrechtliche Anrechte durch die neu eingeführte interne Teilung ausgeglichen werden und in denen die ausgleichspflichtige Person nach Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Rentenversicherung nachzuversichern ist. Bisher regelte für diese Fälle § 185 Abs. 2, dass – ursprünglich – zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründete Rentenanwartschaften als (zulasten der ausgleichspflichtigen Person) übertragene Anwartschaften gelten, mithin die Rente der ausgleichspflichtigen Person entsprechen zu kürzen war. Wird die Teilung (z. B. nach den neuen Regelungen für Anrechte von Beamten und Beamtinnen des Bundes) durchgeführt, kann die frühere Kürzungsregelung nach § 185 Abs. 2 Satz 2 nicht greifen, da begründete Anrechte auf Seiten der ausgleichsberechtigten Person zunächst nicht existieren. Die neue Vorschrift ist angelehnt an die bisherige Kürzungsvorschrift in § 185 Abs. 2 und ergänzt diese um die Fälle, in denen ursprünglich eine interne Teilung innerhalb der Beamtenversorgung erfolgt ist (Satz 2 Nr. 2). Mit der Nachversicherung der ausgleichspflichtigen Person gelten dann Entgeltpunkte zulasten der ausgleichspflichtigen Person als übertragen (ihre Entgeltpunkte sind mithin zu kürzen). Die Berechnung des Abschlages an Entgeltpunkten folgt den allgemeinen Regelungen in § 76 Abs. 4, § 264a Abs. 2 Satz 3. Ab 1.7.2024 ist allein § 76 Abs. 4 entsprechend anwendbar, da § 264a insgesamt zum 30.6.2024 aufgehoben wird. Der zugunsten der ausgleichsberechtigten Person vom Familiengericht festgesetzte Leistungsbetrag ist durch den aktuellen Rentenwert bzw. Rentenwert (Ost) zum Ehezeitende zu ...

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