(1)[1] 1Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits Pflichtbeiträge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge für die Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, als dadurch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze[2] nicht überschritten wird. 2Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit ist eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe des § 181 Absatz 2a zulässig.

Bis 31.12.2015:

(1[3][4][5][6][7]) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits Pflichtbeiträge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge für die Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, als dadurch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird.

 

(2) 1Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge gezahlt worden, werden sie erstattet. 2Freiwillige Beiträge, die von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen wurden, gelten als bereits gezahlte Beiträge für die Nachversicherung und werden von dem Gesamtbetrag der Beiträge abgesetzt; ihr Wert erhöht sich um den Vomhundertsatz, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die freiwilligen Beiträge gezahlt wurden, übersteigt.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz - BwAttraktStG) vom 13.05.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[2] Beitragsbemessungsgrenze (West) s. § 159 SGB VI bzw. Beitragsbemessungsgrenze (Ost) s. § 275a SGB VI.
[3] 2015: jährl. BBG RV 72.600 EUR (West) bzw. 62.400 EUR (Ost)
[4] 2014: jährl. BBG RV 71.400 EUR (West) bzw. 60.000 EUR (Ost)
[5] 2013: jährl. BBG RV 69.600 EUR (West) bzw. 58.800 EUR (Ost)
[6] 2012: jährl. BBG RV 67.200 EUR (West) bzw. 57.600 EUR (Ost) .
[7] 2011: jährl. BBG RV 66.000 EUR (West) bzw. 57.600 EUR (Ost) .

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