Rz. 11a

Anders als bei den Beiträgen, die der Arbeitgeber nach § 172 Abs. 1 und 2 zu tragen hat, und entgegen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf (BT-Drs. 14/288), kommt den arbeitgeberseitigen Pauschalbeiträgen, die nach § 172 Abs. 3 zu tragen sind, anwartschaftsbegründende bzw. -erhöhende Wirkung zugunsten der versicherungsfrei geringfügig Beschäftigten zu. Dies ergibt sich aus § 76 b und § 52 Abs. 2 (Fassungen ab 1.4.1999). Danach finden diese Beiträge beim Rentenzuschlag und in begrenztem Umfang bei der Wartezeit Berücksichtigung (vgl. deshalb § 76 b mit der Ausnahmeregelung im dortigen Abs. 4 und § 52 Abs. 2 sowie die flankierenden Vorschriften von § 66 Abs. 1 Nr. 6 und § 113 Abs. 1). Nicht korrekt ist deshalb die Annahme des BayLSG (Urteil v. 25.4.2006, L 5 KR 78/05), die Zahlungen des Arbeitgebers nach § 172 Abs. 3 kämen ausschließlich der Versichertengemeinschaft, nicht dem einzelnen "Versicherten" zugute (wie hier jetzt auch BFH, Urteil v. 8.11.2006, X R 9/06, zur Frage einer Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs). Hinzuweisen bleibt an dieser Stelle darauf, dass allein durch Entgeltpunkte für versicherungsfrei geringfügige Beschäftigungen ein Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit/Erwerbsminderung (§§ 43, 240) nicht begründet werden kann, weil es an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Leistungen – Entrichtung von 36 Pflichtbeiträgen durch den Versicherten innerhalb von 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung – fehlt.

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