Rz. 1

§ 172 ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Abs. 1 Satz 2 wurde durch das SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) eingefügt, Abs. 2 Satz 1 redaktionell geändert. Entscheidend geändert wurde § 172 durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388). In Abs. 1 wurden nach dem Wort "auf" die Wörter "versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und" eingefügt und Satz 3 wurde gestrichen. Nach Abs. 2 wurden die Abs. 3 und 4 eingefügt. Durch Art. 4 Nr. 12 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) wurde Abs. 3a angefügt und in Abs. 4 die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 2 und 4" ersetzt. Art. 1 Nr. 28 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) hat Abs. 3 Satz 2 neu gefasst. Mit Art. 11 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 v. 29.6.2006 (BGBl. I S. 1385, 1405) wurde mit Wirkung zum 1.7.2006 der Pauschalbeitragssatz des Arbeitgebers nach Abs. 3 von 12 % auf 15 % erhöht.

Als Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze (§§ 35, 235) wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 Abs. 1 Nr. 3 auf die neue Regelaltersgrenze umgestellt durch Art. 46 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554). Abs. 2 wurde durch Art. 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.11.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgehoben (vgl. jetzt § 172 a). Art. 4 Nr. 18 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) brachte mit Wirkung zum 1.1.2013 als Folgeänderungen zum Konzeptwechsel im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigungen von der Versicherungsfreiheit zur Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 6 Abs. 1b) in Abs. 3 Satz 1 und Abs. 3a nach dem Wort "Beschäftigung" die Ersetzung der Wörter "versicherungsfrei oder" durch "nach § 6 Abs. 1b oder nach anderen Vorschriften". Zum 1.1.2017 wurde Abs. 1 Satz 1 durch Art. 1 des Flexirentengesetzes v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) dahingehend geändert, dass der Arbeitgeberbeitrag für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind, wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters, erst nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, zu zahlen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge