Rz. 17a
Gemäß § 32 Abs. 1 zahlen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 in Anspruch nehmen, für jeden Kalendertag dieser Leistungen den sich nach § 40 Abs. 5 SGB V ergebenden Betrag (10,00 EUR täglich). Diese Zuzahlungsverpflichtung wurde nicht auf die Leistungen nach § 17 (Nachsorge) ausgedehnt. Eine Zuzahlung ist also vom Versicherten im Zusammenhang mit einer Nachsorgeleistung nicht zu entrichten (vgl. auch § 12 der unter Rz. 19 aufgeführten Gemeinsamen Richtlinie).
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