Rz. 26

Parallelvorschriften für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind § 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 347 Nr. 1 SGB III.

Die Vorschrift erfasst die nach § 1 Satz 1 Nr. 3 versicherungspflichtigen Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des SGB IX. Für diesen Personenkreis trägt der Träger der Einrichtung den nach § 162 Nr. 3 zu berechnenden Beitrag allein. Eine Erstattungsregelung, wie sie in § 179 Abs. 1 Nr. 9 für Werkstätten für behinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Einrichtungen besteht (vgl. Rz. 25), existiert nicht.

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