Rz. 25

Wie Abs. 1 Nr. 2 wurde auch Nr. 2a durch Art. 7 (Nr. 9b) des Bundesteilhabegesetzes v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 geändert. Nach den Wörtern "Werkstatt für behinderte Menschen" wurden die Wörter "oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt, das Wort "Integrationsprojekt" wurde durch das Wort "Inklusionsbetrieb", die Wörter "§ 132 Neuntes Buch"“ durch die Wörter "§ 215 des Neunten Buches" und das Wort "Integrationsprojekte" jeweils durch das Wort "Inklusionsbetriebe" ersetzt. Es handelt sich wie bei Nr. 2 um Folgeänderungen aus der Zulassung anderer Leistungsanbieter als Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen im SGB IX (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 324).

Bei einem Teil der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen ist eine Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur dann möglich, wenn der (Wieder-)Eingliederung eine längere Phase der Beschäftigung und Qualifizierung vorausgeht. Für diese arbeitslosen schwerbehinderten Menschen, für die regelmäßig auch die Werkstatt für behinderte Menschen nicht die adäquate Einrichtung zur Beschäftigung und Qualifizierung ist, sieht § 215 SGB IX besondere Inklusionsbetriebe als dritten Weg oder als Brücke zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in eine reguläre Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor. Inklusionsbetriebe gehören zwar dem allgemeinen Arbeitsmarkt an, sie sollen aber den Übergang für schwerbehinderte Menschen von Werkstätten für behinderte Menschen bzw. von einem Inklusionsbetrieb bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Durch Nr. 2a wird die Regelung über die Tragung der Beiträge der in Werkstätten für behinderte Menschen (oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX) Beschäftigten entsprechend auf die behinderten Menschen erstreckt, denen der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Beschäftigung bei einem Inklusionsprojekt ermöglicht werden soll (vgl. BT-Drs. 14/4230 zu Nr. 35 S. 27; BT-Drs. 18/9522 S. 324). Erforderlich ist, dass der behinderte Mensch im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem SGB IX anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX in einem Inklusionsbetrieb beschäftigt ist. Der Geringverdienergrenze kommt insoweit allerdings anders als bei Nr. 2 keine Bedeutung zu. Maßgeblich ist lediglich, ob die Person, die in einem Inklusionsbetrieb beschäftigt ist, ein Arbeitsentgelt erzielt, das 80 % der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Wegen der beitragspflichtigen Einnahmen dieses Personenkreises vgl. § 162 Nr. 2a, wegen der Beitragserstattung für behinderte Menschen in Inklusionsbetrieben gemäß § 215 SGB IX (zuvor § 132 SGB IX und § 53a SchwbG) vgl. § 179.

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