Rz. 12

Ab dem 1.1.2013 hat der Gesetzgeber das Recht der geringfügigen Beschäftigung grundlegend umgestellt. Bestand bis dahin im Grundsatz Versicherungsfreiheit mit der Möglichkeit auf diese zu verzichten, besteht (bei ab dem 1.1.2013 aufgenommene geringfügige Beschäftigungen, vgl. § 230 Abs. 8) Versicherungspflicht, von der nach Maßgabe des § 6 Abs. 1b befreit werden kann. Die bisherigen Grundsätze zur Tragung der Beiträge gelten fort. Für versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten greift Nr. 1c ein.

 

Rz. 12a

 

Beispiele (2024):

  • 200,00 EUR Arbeitsentgelt

    Der Beitrag beträgt bei einem Beitragssatz von 18,6 % von 200,00 EUR =    37,20 EUR.Der Arbeitgeber trägt 15 % von 200,00 EUR =    30,00 EUR.Der Beschäftigte trägt den Rest, also 3,6 % von 200,00 EUR = 7,20 EUR

  • 400,00 EUR Arbeitsentgelt

    Der Beitrag beträgt bei einem Beitragssatz von 18,6 % von 400,00 EUR =    74,40 EUR.Der Arbeitgeber trägt 15 % von 400,00 EUR =    60,00 EUR.Der Beschäftigte trägt den Rest, also 3,6 % von 400,00 EUR =    14,40 EUR.

   Zum Vergleich: Nach dem bis zum 30.6.2006 geltenden Recht (Beitragssatz 19,5 %: Aufteilung 12 %/7,5 %) hätte der Beschäftigte im 1. Fall 15,00 EUR, im 2. Fall 30,00 EUR tragen müssen.

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