Rz. 8

Parallelvorschriften sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung § 249 Abs. 1 SGB V, § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 346 Abs. 1 SGB III.

Die beitragspflichtigen Einnahmen dieses Personenkreises haben 2 Bestandteile: das tatsächliche Arbeitsentgelt und das fiktive Arbeitsentgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Ist-Entgelt und Soll-Entgelt (vgl. die Komm. zu § 163 und § 106 Abs. 1 und 2 SGB III). Während für das tatsächliche Arbeitsentgelt die allgemeine Regelung des § 168 Abs. 1 Nr. 1 gilt, sodass der auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallende Beitragsanteil von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen wird, trägt der Arbeitgeber den auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beitragsanteil allein. Bei Personen, die zum Kurzarbeitergeld Leistungen der Entgeltsicherung nach § 421j SGB III bzw. § 417 SGB III bezogen, griff zwischen dem 1.1.2003 und dem 31.12.2015 Abs. 1 Nr. 9 ein (vgl. auch bei § 163 SGB VI).

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