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Parallelvorschriften sind für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung § 251 Abs. 4b SGB V, § 59 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI und § 347 Nr. 4 SGB III.

Vorgängervorschriften waren § 1385 Abs. 4 Satz 1 Buchst. c RVO und § 112 Abs. 4 Satz 1 Buchst. c AVG.

Zur Abgrenzung des versicherten Personenkreises und der Bestimmung seiner beitragspflichtigen Einnahmen siehe § 1 Satz 1 Nr. 4 und § 162 Nr. 4 (vgl. hierzu auch Marburger, Rentenversicherungspflicht und -freiheit satzungsmäßiger Mitglieder geistlicher Genossenschaften und vergleichbarer Personengruppen, Die Rentenversicherung 2000, 61).

Gemäß Abs. 1 Nr. 4 trägt bei rentenversicherungspflichtigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften (vgl. wegen einer Rentenversicherungsfreiheit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und wegen einer Befreiung auf Antrag § 230 Abs. 2 Satz 2) die Genossenschaft oder Gemeinschaft allein die Beiträge, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 % der monatlichen Bezugsgröße (Mindestbemessungsgrundlage des § 162 Nr. 4; im Beitrittsgebiet ist § 228a zu beachten) nicht übersteigt. Hier spricht das Gesetz von Arbeitsentgelt, während in § 162, wo die beitragspflichtigen Einnahmen definiert werden, nicht von Arbeitsentgelt, sondern von Geld- und Sachbezügen die Rede ist. Auch im Rahmen des § 168 Abs. 1 Nr. 4 kann deshalb nur darauf abgestellt werden, ob die Geld- und Sachbezüge, die das Mitglied der Genossenschaft persönlich erhält, die o. g. Grenze übersteigen. Ist Letzteres der Fall, so werden die Beiträge von der Genossenschaft und seinem Mitglied jeweils zur Hälfte getragen; denn Abs. 2 greift nicht ein, weil er nur die Geringfügigkeitsgrenze von 20 % der Bezugsgröße anspricht. § 168 Abs. 1 Nr. korrespondiert mit den Nachversicherungsregelungen des § 181 Abs. 3 und 5.

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