Rz. 14

Unabhängig von der Zahlung eines Arbeitsentgelts ist dieser Personenkreis (vgl. dazu Komm. zu § 1 und bei Marburger, Rentenversicherungspflicht und -freiheit satzungsmäßiger Mitglieder geistlicher Genossenschaften und vergleichbarer Personengruppen, RV 2000, 61) während seines Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit seiner außerschulischen Ausbildung versicherungspflichtig (§ 1 Satz 1 Nr. 4). Wird normales Arbeitsentgelt gezahlt, greift § 162 Nr. 1 ein. Ansonsten bilden die persönlich bezogenen Geld- und Sachleistungen die Beitragsbemessungsgrundlage, nicht aber die z. B. von einem Krankenhaus an die Genossenschaft oder Gemeinschaft geleisteten Zahlungen (a. A. Wißing, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, § 162 Rz. 69). Zum Wert von Sachbezügen vgl. §§ 2, 3 SvEV.

 

Rz. 15

Bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI), beträgt die Beitragsbemessungsgrundlage mindestens 40 % der Bezugsgröße (dieser Betrag entspricht im Falle einer Nachversicherung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, vgl. § 181 Abs. 3 Satz 1). Soweit für diesen Personenkreis Versicherungspflicht bereits nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI besteht, richten sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 162 Nr. 1.

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